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BGH Beschluss v. - X ARZ 26/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 36; ZPO § 36 Abs. 3; ZPO § 36 Abs. 1

Instanzenzug: LG Darmstadt vom

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die in Offenbach (Landgerichtsbezirk Darmstadt) ihren Sitz hat, Zahlung aufgrund Warenlieferung. Entsprechend ihrer Angabe im Mahnbescheidsantrag zu dem für das streitige Verfahren zuständigen Gericht ist der Rechtsstreit nach Widerspruch der Beklagten an das Landgericht Darmstadt abgegeben worden. Nach Eingang der Akten beim Landgericht Darmstadt teilte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit, daß die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten, nach welcher Höxter als Gerichtsstand vereinbart worden sei. Deshalb sei zur Durchführung des Rechtsstreits das Landgericht Paderborn berufen; der Rechtsstreit solle bei der dortigen Kammer für Handelssachen durchgeführt werden.

Mit Beschluß vom hat sich das Landgericht Darmstadt für "funktionell" unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Paderborn - Kammer für Handelssachen - verwiesen. Das Landgericht Paderborn - Kammer für Handelssachen - hat mit Beschluß vom die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen. Mit Beschluß vom hat sich die Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (erneut) für funktionell unzuständig erklärt und die Sache an die Kammer für Handelssachen desselben Gerichts verwiesen. Mit Beschluß vom hat das Landgericht Darmstadt - Kammer für Handelssachen - ausgesprochen, daß die Verweisung an das Landgericht Paderborn als bindend anzusehen sei, sich gleichfalls für unzuständig erklärt und die Akte dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. Die Vorlage ist unzulässig.

Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom (BGBl. I, 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl. v. - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221).

Ein nach der Neuregelung noch vorgesehener Ausnahmefall nach § 36 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor. Nach systematischer Stellung, Entstehungsgeschichte und Funktion kommt eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur in Betracht, wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will (Sen.Beschl. v. - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; vgl. auch amtl. Begr., BT-Drucks. 13/9124, S. 45 f.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 3 ZPO sind nur die in dieser Bestimmung genannten Oberlandesgerichte zur Vorlage befugt. Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofes auf Vorlage eines beteiligten Gerichts scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v. - X ARZ 59/02, vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 36 Rdn. 4 a).

Fundstelle(n):
QAAAC-04679

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein