Leitsatz
[1] Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (hier: Solaranlage) zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.
Gesetze: BGB § 651 Abs. 1 a.F.
Instanzenzug: LG Görlitz vom AG Zittau
Tatbestand
Die Parteien streiten um die restliche Vergütung für eine Solaranlage.
Am unterbreitete die Klägerin den Beklagten ein Angebot über die Lieferung und Montage einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung im Wohnhaus der Beklagten. Das Angebot umfaßte zwei Kollektoren, eine Komplettstation mit Temperaturanzeige, Regelung und weiterem Zubehör sowie Installationsmaterial, Installation, Inbetriebnahme und Nachkontrolle; die Kosten für die Installation waren teilweise geschätzt. Der Gesamtpreis sollte sich auf 7.029,60 DM brutto belaufen. Das Angebot wurde von der Beklagten zu 1 noch am selben Tag angenommen.
Kurze Zeit später lieferte und montierte die Klägerin die Solaranlage. Am erteilte sie der Beklagten hierfür eine Rechnung über 7.915,26 DM. Nachdem hierauf vor und während des Rechtsstreits insgesamt 3.358,18 € (6.568,03 DM) bezahlt worden waren, macht die Klägerin nunmehr noch die restlichen 688,83 € geltend. Der Beklagte zu 2 hat in Abrede gestellt, Vertragspartner geworden zu sein. Im übrigen haben die Beklagten gemeint, sie seien jedenfalls nicht zur Bezahlung des vollen Rechnungsbetrages verpflichtet; bei dem Vertrag handele es sich um einen Werkvertrag, den die Klägerin nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, da die Anlage zu klein ausgelegt und nur eingeschränkt funktionsfähig sei.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und eine von den Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 hat das Landgericht die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen, die Berufung der Beklagten zu 1 hat es zurückgewiesen; die Widerklage war nicht Gegenstand der Berufung. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob Verträge der vorliegenden Art als Kaufvertrag oder als Werkvertrag einzuordnen sind. Gegen das Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt. Der Beklagte zu 2 hat seine Revision zurückgenommen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte) ihr Ziel der Klageabweisung hinsichtlich des noch offenen Restbetrages weiter.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt:
Der geltend gemachte Anspruch scheitere nicht an einer mangelnden Abnahme der Werkleistung. Bei dem von den Parteien abgeschlossenen Vertrag handele es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung; "Herzstück" des Vertrages sei die Übertragung des Eigentums an den zu liefernden vorgefertigten Solaranlageteilen gewesen. Bei derartigen Verträgen unterliege zwar die Montage dem Werkvertragsrecht; dies gelte aber nur für die Gewährleistung. Da der Vertrag jedoch einheitlich als Kaufvertrag zu werten sei, sei für die vertraglich geschuldete Gegenleistung § 641 BGB nicht anzuwenden, so daß es für die Fälligkeit des Kaufpreises auf die Abnahme nicht ankomme. Der geltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht an einem eventuellen Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Kaufgegenstände oder der Montageleistung. Solche Mängel seien, wie das Amtsgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zutreffend ausgeführt habe, nicht gegeben.
Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Forderung seien nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin habe in ihrer Klagebegründung die einzelnen Positionen der Rechnung hinreichend konkretisiert und substantiiert. Dem seien die Beklagten in erster Instanz nicht entgegengetreten. Das erstmalige Bestreiten in der Berufungsinstanz sei verspätet und daher als unbeachtlich anzusehen.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht - ebenso wie bereits das Amtsgericht - im Anschluß an das Senatsurteil vom (VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197 = WM 1998, 2436) angenommen, daß es sich im vorliegenden Fall um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt.
Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller" im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten (Senatsurteil vom aaO; Senatsurteil vom - VIII ZR 137/75, WM 1977, 79 unter II 1 a). Nach diesen Maßstäben ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Bewertung der Vertragsbeziehungen der Parteien als Kaufvertrag nicht zu beanstanden.
Die Lieferverpflichtung der Klägerin beschränkte sich auf eine Solaranlage aus serienmäßig hergestellten und typmäßig bezeichneten Teilen nebst Zubehör, welche die Klägerin ihrerseits bei einer Drittfirma bezogen hatte; der - teilweise geschätzte - Gesamtpreis hierfür belief sich nach dem Angebot vom auf 4.665,- DM netto. Demgegenüber sollten die Kosten für die komplette Montage einschließlich Inbetriebnahme und Nachkontrolle 1.395,- DM netto, mithin rund 23 % der Gesamtleistung von 6.060 DM netto betragen. Bereits diese Gesichtspunkte - die Art der zu liefernden Gegenstände sowie das Verhältnis des wirtschaftlichen Wertes der verschiedenen Leistungen - sprechen für die Annahme eines Kaufvertrages (vgl. Senatsurteil vom aaO unter II 1).
Auch bei einem verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Wert der reinen Montageleistung ist zwar die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag (Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB a.F.) dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vertragsgegenstand eine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Bestellers erfordert hätte und deshalb nach der Montage nur noch schwer anderweitig absetzbar gewesen wäre (, DB 1990, 1278 unter I für eine maßgefertigte Einbauküche). Eine derartige Fallgestaltung hat hier jedoch nicht vorgelegen. Die Hauptbestandteile der Solaranlage - zwei Sonnenkollektoren und eine Komplettstation - waren, wie sich aus dem von den Vorinstanzen in Bezug genommenen Sachverständigengutachten ergibt, ohne größeren Aufwand wieder zu demontieren und gegebenenfalls anderweitig zu verwenden.
2. Ist der Vertrag der Parteien mithin einheitlich als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung zu beurteilen, kann die Beklagte die Bezahlung der Restforderung nur verweigern, wenn sie wegen eines Mangels der gelieferten Gegenstände Herabsetzung des Kaufpreises gemäß §§ 459, 462 BGB (a.F.) verlangen könnte, wenn ihr aus einem anderen Grund, etwa wegen Mängeln der Montageleistung, ein Zurückbehaltungsrecht zustünde oder wenn ihre nunmehr vorgebrachten Einwendungen gegen die Höhe der Forderung durchgreifen würden. Keine dieser Voraussetzungen ist jedoch erfüllt, so daß der Anspruch der Klägerin begründet ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts würde daher auch bei Vorliegen eines Werkvertrages der Anspruch der Klägerin nicht wegen Fehlens einer Abnahme an der Vorschrift des § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB) scheitern. Verweigert der Besteller - wie hier - die Abnahme grundlos und endgültig, kann der Unternehmer auch ohne Abnahme sofort auf Zahlung seiner Vergütung klagen (, NJW 1996, 1280 unter III, 2 a).
Daß die Bestandteile der Solaranlage als solche Mängel aufweisen, macht die Beklagte nicht geltend. Die von der Revision in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, die Solaranlage sei für die Zwecke der Beklagten nur "eingeschränkt gebrauchstauglich", greift nicht durch. Das Amtsgericht hat, sachverständig beraten, die beanstandete Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Warmwasserbereitungsanlage insgesamt darin gesehen, daß der schon vorhandene Holzvergaserkessel auch im Sommer und in der Übergangszeit ständig betrieben werden muß, um ausreichend Warmwasser bereitstellen zu können. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht dies aber nicht als Mangel der Solaranlage gewertet, sondern ausgeführt, die Solaranlage habe nur in der Lage sein können und sollen, andere Energieträger zu entlasten, nicht aber - zumal bei dem wechselnden Personenbestand im Haushalt der Beklagten - sie zu ersetzen. Diese Erwägungen, denen sich das Berufungsgericht in vollem Umfang angeschlossen hat und die die Revision im einzelnen nicht angreift, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Darauf, daß die Klägerin im Zusammenhang mit der gesamten Warmwasserbereitungsanlage im Hause der Beklagten Beratungspflichten übernommen und diese etwa verletzt habe, wird die Klage nicht gestützt, und hierfür ist auch nichts dargetan.
Soweit das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten insgesamt verneint hat, erhebt die Revision keine Beanstandungen. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe einzelner Rechnungspositionen hat das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig, weil verspätet angesehen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß die Klägerin bereits in ihrer Klagebegründung nachvollziehbar dargelegt hat, aus welchen Gründen die Rechnung in einzelnen Punkten von dem Angebot abwich und daß dies von der mündlichen Absprache der Vertragspartner getragen war. Damit war die Klageforderung insgesamt schlüssig und hinreichend substantiiert. Bei den erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwänden der Beklagten gegen die betreffenden Positionen handelte es sich daher nicht lediglich um rechtliche Hinweise auf die Unbegründetheit der Höhe der Klageforderung, sondern um neue Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 531 Rdnr. 22). Daß die Beklagte diese Einwände bei Beachtung der gebotenen prozessualen Sorgfalt nicht schon in der ersten Instanz hätte vortragen können, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat sie daher zu Recht unberücksichtigt gelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2004 S. 1421 Nr. 26
EAAAC-04631
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja