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BGH Urteil v. - VIII ZR 51/00

Gesetze: BGB § 123 Abs. 1

Leitsatz

Zur arglistigen Täuschung durch den Erwerber eines Restitutionsanspruchs, der es vor Abschluß des Abtretungsvertrages übernommen hatte, die Belange der Veräußerin in deren Namen gegenüber dem Amt für offene Vermögensfragen wahrzunehmen, und ihr für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs - und damit auch für dessen Bewertung - wesentliche Informationen vorenthielt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAC-04593

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 23.05.2001 - VIII ZR 51/00

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