Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB § 123; BGB § 123 Abs. 2; BGB § 124; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 133
Instanzenzug:
Tatbestand
Die Beklagte unterzeichnete am ein von der W. -Leasing GmbH (fortan: W. ) formularmäßig vorbereitetes und an diese gerichtetes Angebot auf Abschluß eines Leasingvertrages über einen näher bezeichneten neuen, bereits ausgelieferten Schnellmontagekran. Der Nettokaufpreis des Krans ist mit 261.250 DM, die monatliche Leasingrate mit 4.624,12 DM zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben. Als Vertragsbeginn ist der genannt. Weiter enthält der vorgedruckte, stellenweise maschinenschriftlich ergänzte Vertragstext unter anderem folgende Bestimmungen:
"Der Leasingvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Leasingnehmer hat das Recht, den Leasingvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, erstmals zum Ablauf des 30 Monats ab Vertragsbeginn zu kündigen (Ablauf von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes); danach ebenfalls halbjährlich. ...
Der Berechnung der monatlichen Leasingraten liegt eine kalkulatorische Vertragslaufzeit von mindestens 72 Monaten zugrunde. Deshalb garantiert der Leasingnehmer bei einer früheren Beendigung des Vertrages die Summe der restlichen kalkulierten Leasingraten abzüglich einer Vorteilsausgleichung, die Einsparungen durch vorzeitigen Rückfluß des eingesetzten Kapitals sowie Vorteile aus einer früheren Rückgabe und Verwertung des Leasing-Gegenstandes berücksichtigt. Dementsprechend schuldet der Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingvertrages:
bis zum Ablauf des 30 Monats 68 %,
bis zum Ablauf des 36 Monats 59 %,
bis zum Ablauf des 42 Monats 51 %,
bis zum Ablauf des 48 Monats 42 %
bis zum Ablauf des 54 Monats 33 %,
bis zum Ablauf des 60 Monats 23 %,
bis zum Ablauf des 66 Monats 13 %,
bis zum Ablauf des -- Monats -- %,
danach 0 % jeweils vom Nettoanschaffungspreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Neben einer angemessenen Abzinsung der garantierten Abschlußzahlung wird dem Leasingnehmer der Verwertungserlös gemäß Ziff. 12 der Vertragsbedingungen gutgeschrieben."
Ebenfalls am unterzeichnete die Beklagte eine Abnahmebestätigung für den im Leasingantrag bezeichneten Kran. Die W. nahm das Vertragsangebot der Beklagten am an und zahlte den Kaufpreis an die Lieferantin des Krans, eine Firma E. . Deren Repräsentant, der Baugerätehändler K. , hatte den Abschluß des Leasingvertrages vermittelt und dafür nach der Behauptung der Beklagten von der W. eine Provision erhalten.
Unter dem Datum des schloß die Beklagte mit der Lieferantin des Krans eine "Referenzvereinbarung", die unter anderem folgende Regelungen enthält:
"a) Referenzausschüttung:
Für die Kranreferenzen wird ein Referenzbetrag über 30 Monate à DM 4.624,10 zuzügl. MwSt. somit ein Gesamtbetrag über DM 138.723,00 zuzügl. MwSt. zugunsten dem Bauunternehmen K. S. GmbH, P. ausgeschüttet, so daß lt. Vereinbarung bei Ankauf oder Miete des E. -Baukrans SM 40.10 die Erstzahlung beginnend per April 2000 mit DM 4.624,10 gewährleistet ist. Bei Anmietung ab April 2000 gelten die marktüblichen Konditionen.
...
d) Rücknahmegarantie:
Gesondert wird zwischen E. -M. (Vertrieb Süddeutschland) vertreten durch Herrn H. K. und dem Bauunternehmen K. S. GmbH, folgende Vereinbarung getroffen:
da) Der o.a. E. Schnellmontagekran Typ: SM 40.10 wird zugunsten dem Bauunternehmen K. S. GmbH im Zuge der Referenzvereinbarung bis einschließlich dem Kalendermonat März 2000 in Form einer Mietleasing mit monatlicher Refundierung der Leasingrate zur freien Verwendung überlassen. Es fließen keine Eigenzahlungen der Bauunternehmung K. S. GmbH.
db) Im Anschluß steht es dem Bauunternehmen K. S. GmbH frei, den o.a. E. -Baukran Typ: SM 40.10 per April 2000 mittels Barzahlung der Restsumme in Ankauf zu nehmen, mit Mietleasing in Abzahlung zu bringen oder die Rückgabe des Schnellmontagekrans an E. -M. zu veranlassen.
dc) Bei Rückgabe des E. Schnellmontagekrans Typ: SM 40.10 werden dem Bauunternehmen K. S. GmbH keinerlei Kosten von E. -M. in Rechnung gestellt, so daß bis einschl. März 2000 eine Verwendung inkl. Vermietung des E. -Baukrans Typ: 40.10 ohne Eigenzahlung gewährleistet ist."
Dieser Vereinbarung entsprechend erstattete die Lieferantin der Beklagten die von dieser gezahlten Leasingraten bis einschließlich September 1999. Nachdem die Zahlung für Oktober 1999 ausgeblieben war, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom den Leasingvertrag zum . Mit einem weiteren Schreiben vom vertrat sie die Auffassung, der Leasingvertrag sei aus mehreren Gründen - unter anderem wegen arglistiger Täuschung über Identität, Baujahr und Verkehrswert des gelieferten Krans - nichtig.
Die Klägerin, nach eigener Behauptung Rechtsnachfolgerin der W. , kündigte den Leasingvertrag mit Schreiben vom (GA I 197) wegen Zahlungsverzuges fristlos und forderte Schadensersatz in Höhe von 237.683,14 DM. Mit der Klage begehrt sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der rückständigen Leasingraten für die Monate November 1999 bis August 2000 - zusammen 53.639 DM - sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 59 % des Nettoanschaffungswertes von 261.250 DM, somit 154.137,50 DM, jeweils zuzüglich 13,54 % Verzugszinsen.
Die Beklagte wendet ein, sie sei von K. , dessen Verhalten die Klägerin sich zurechnen lassen müsse, über Identität, Alter und Zeitwert des gelieferten Krans arglistig getäuscht worden. Weiter habe K. ihr vorgespiegelt, es stehe ihr nach Ablauf der Referenzzeit frei, den Kran zurückzugeben, ihn zu leasen oder zu kaufen. K. habe sie arglistig darüber getäuscht, daß sie keine Möglichkeit habe, sich nach Ablauf der Referenzzeit aus dem Leasingvertrag zu lösen. Die Beklagte wendet sich ferner gegen die Höhe der Klageforderung, erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und rechnet mit Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Hinweise auf die Divergenz zwischen Leasingvertrag und Referenzvereinbarung auf.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Leasingvertrag mit ihrem Schreiben vom wirksam gemäß § 123 BGB angefochten, weil K. , der im Verhältnis zur Klägerin nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen sei, der Beklagten arglistig vorgespiegelt habe, Leasingvertrag und Referenzvereinbarung gehörten inhaltlich dergestalt zusammen, daß die Beklagte sich aufgrund des in der Referenzvereinbarung eingeräumten Rückgaberechts auch aus dem Leasingvertrag lösen könne.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Gründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem Landgericht darin zu folgen ist, daß die Beklagte den Leasingvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Dem könnte nach Auffassung des Berufungsgerichts entgegenstehen, daß der vom Landgericht für durchgreifend erachtete Anfechtungsgrund - die arglistige Täuschung über die nach dem Vertragsinhalt nicht gegebene Möglichkeit, sich nach Ablauf der 30-monatigen Referenzzeit ohne weiteres auch aus dem Leasingvertrag zu lösen - von der Beklagten erst im Prozeß und damit nach Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 BGB geltend gemacht worden sei.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage der Wirksamkeit der Anfechtung indessen nicht entscheidungserheblich, weil schon die Auslegung der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen ergebe, daß der Klägerin aus dem Leasingvertrag vom 17./ kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Eine solche Forderung ergebe sich zwar aus dem Wortlaut der Vereinbarung; in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei jedoch anerkannt, daß der Tatrichter auch an den scheinbar eindeutigen Wortlaut einer Willenserklärung nicht gebunden sei, wenn die Umstände bei der Abgabe der Erklärung es nahe legten, daß der Erklärende mit seiner Äußerung einen anderen Sinn verbunden habe, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspreche. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Anlaß und Grundlage für den Abschluß des Leasingvertrages sei die Referenzvereinbarung zwischen der Beklagten und der Lieferantin E. gewesen. Vor dem Hintergrund der Referenzvereinbarung sei klar gewesen, daß entgegen dem Vertragswortlaut kein Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer kalkulatorischen Vertragslaufzeit von mindestens 72 Monaten habe geschlossen werden sollen. Durch den Abschluß des Leasingvertrages hätten nur die Voraussetzungen für die Durchführung der Referenzvereinbarung geschaffen werden sollen. Dem sei durch eine einschränkende Auslegung der Zahlungsverpflichtung des Leasingvertrages Rechnung zu tragen. Die Zahlungsverpflichtung habe danach nur unter der Bedingung bestehen sollen, daß der Beklagten die Leasingraten durch die Firma E. erstattet würden und die Beklagte den Kran nach Ablauf der 30-monatigen Referenzzeit kostenfrei zurückgeben könne. Die unter den Parteien streitige Frage, ob der W. bei Abschluß des Leasingvertrages die Referenzvereinbarung bekannt gewesen sei, könne offenbleiben. Denn die W. müsse sich die Kenntnis ihres Verhandlungsgehilfen K. in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. K. sei Wissensvertreter der W. gewesen, habe alle Verhandlungen mit der Beklagten geführt und den Abschluß des Leasingvertrages veranlaßt. Der für die Auslegung des Leasingvertragsangebots maßgebliche Empfängerhorizont der W. sei daher nicht nach deren eigenem, sondern nach dem Kenntnisstand ihres Verhandlungsführers K. zu bestimmen. Nicht nur für Willensmängel und das Kennen oder Kennenmüssen bestimmter Umstände, sondern auch für die Auslegung von Willenserklärungen gemäß § 133 BGB sei auf die Kenntnis der eingeschalteten Hilfsperson abzustellen. Für ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit K. , das einer Wissenszurechnung entgegenstehen könnte, bestünden keine Anhaltspunkte.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Auslegung der auf den Abschluß des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärungen der Vertragsparteien durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und ist daher für das Revisionsgericht nicht bindend.
1. Nach dem Wortlaut der Leasingvertragsurkunde, von dem jede Auslegung auszugehen hat, ist die Beklagte zur Zahlung monatlicher Leasingraten in Höhe von 4.624,12 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und für den Fall der Beendigung des Vertrages durch ordentliche Kündigung zur Zahlung einer nach der Dauer der verbleibenden kalkulatorischen Restlaufzeit gestaffelten Ausgleichszahlung verpflichtet. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung vorausgesetzt, ergibt sich aus ihr eine Zahlungspflicht der Beklagten in der von der Klägerin eingeklagten Höhe.
2. Auch das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut des geschlossenen Vertrages jedoch für nicht maßgeblich, weil den auf den Vertragsabschluß gerichteten Willenserklärungen der Vertragschließenden vor dem Hintergrund der zwischen der Beklagten und der Lieferantin getroffenen Referenzvereinbarung ein vom Wortlaut abweichender Sinn beizulegen sei. Dem ist nicht zu folgen.
a) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist allerdings, selbst wenn er eindeutig ist, für die Auslegung dann nicht maßgeblich, wenn der Erklärende und der Erklärungsempfänger diese übereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden Sinne verstehen. Denn der übereinstimmende Wille der Vertragschließenden geht jeder abweichenden Auslegung der von ihnen abgegebenen Erklärungen vor (st. Rspr., z.B. , NJW 2002, 1038 unter II 3 b aa m.w.Nachw.).
b) Einen solchen übereinstimmenden, vom Wortlaut des Leasingvertrages abweichenden Geschäftswillen der Beklagten und des Zeugen K. hat das Berufungsgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei der "Referenzvereinbarung" nebst Rücknahmegarantie und dem Leasingvertrag handelt es sich um Abreden, die die Beklagte mit verschiedenen, untereinander nicht verbundenen Vertragspartnern, mit der Firma E. und der W. , getroffen hat. Das hat die Beklagte auch gesehen. Das Berufungsgericht ist der Annahme, daß die Beklagte den Wortlaut des Leasingvertrages mit der W. richtig verstanden hat und deshalb der Ansicht war, daß dieser für sie zu gelten habe. Mit dieser Feststellung sind aber seine weiteren Erwägungen nicht vereinbar, allein aus dem Inhalt der beiden Verträge ergebe sich, daß die Willenserklärung der Beklagten in bezug auf den Leasingvertrag nicht in diesem Sinne gemeint gewesen sei. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei der Auffassung gewesen, sie könne sich aufgrund der Referenzvereinbarung, die sie mit der Firma E. , einem Dritten, geschlossen habe und durch die sämtliche Kosten von dieser hätten übernommen werden sollen, von dem Leasingvertrag lösen. In diesem Sinne gibt auch das Berufungsgericht den Parteivortrag im Tatbestand seiner Entscheidung wieder, und dementsprechend hat sich die Beklagte verhalten. Sie hat den Leasingvertrag, nachdem die Firma E. ihr die Leasingraten nicht erstattet hat, gekündigt und ihn in der Folgezeit wegen arglistiger Täuschung, zunächst nur in bezug auf die Vertragsgemäßheit des gelieferten Krans, angefochten. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich die Beklagte damit in einem Irrtum über die rechtliche Tragweite der mit der Firma E. getroffenen Vereinbarung, über deren rechtliche Auswirkungen auf den Leasingvertrag befunden. Eine einschränkende Auslegung des Inhalts des mit der W. geschlossenen Leasingvertrages ist hieraus nicht herzuleiten.
III.
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offengelassen, ob die Beklagte ihre auf Abschluß des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Zu der innerhalb der Anfechtungsfrist mit Schreiben vom gegebenen Begründung, Täuschung über die Vertragsgemäßheit des gelieferten Krans, hat es keine Feststellungen getroffen. Die vom Landgericht für durchgreifend erachtete Begründung für die arglistige Täuschung hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 124 BGB in der Klageerwiderung vom vorgebracht. Eine Abweisung der Klage wegen Anfechtung kommt deshalb jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Anfechtungsgründe - arglistige Täuschung oder Irrtum - in dem Anfechtungsschreiben genannt werden müssen (zur Auslegung eines Anfechtungsschreibens vgl. BGHZ 34, 32, 39) und ob es einer tatsächlichen Begründung für den Willensmangel bedarf. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die arglistige Täuschung ausschließlich mit einer bestimmten Tatsachenbehauptung untermauert wird, kann der Anfechtungsgegner zunächst davon ausgehen, daß die Anfechtung nicht zugleich auf eine weitere Täuschungshandlung gestützt werden soll. Der Anfechtende kann dann mit einer erneuten Anfechtungserklärung innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis die andere Begründung "nachschieben" (vgl. , NJW 1995, 190, 191; , NJW 1966, 39; zum Meinungsstand im einzelnen vgl. MünchKomm/Mayer-Maly/Busche, BGB, 4. Aufl., § 143 Rdnrn. 7 bis 10).
2. Soweit sich die Klageforderung als begründet erweist, stellt sich die Frage, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo wegen eines der Klägerin zuzurechnenden - im Rechtsstreit umstrittenen - Fehlverhaltens des Zeugen K. im Laufe der Verhandlungen vor Abschluß des Leasingvertrages zusteht (§§ 276, 278 BGB a.F.). Ein derartiger Anspruch ist auch bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung, zu deren Geltendmachung durch Anfechtung die Frist versäumt ist (§ 124 BGB), nicht von vornherein ausgeschlossen (, NJW 1998, 302, 303 m.w.Nachw.).
IV.
1. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen, zunächst zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, bedarf, die das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend offenlassen durfte.
2. Für den Fall, daß der geltend gemachte Anspruch nunmehr der Klägerin zusteht, schuldet ihr die Beklagte aus dem Leasingvertrag sowohl die rückständigen Leasingraten für die Zeit von November 1999 bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung als auch eine Ausgleichszahlung zur Herbeiführung der Vollamortisation der Leasinggeberin (vgl. Senat BGHZ 95, 39, 53 ff.). Allerdings hat der Senat in der zitierten Entscheidung eine Klausel, die - wie die entsprechende Regelung des Leasingvertrages der Parteien - Ausgleichszahlungen in Höhe zeitlich gestaffelter Prozentsätze vom Nettoanschaffungswert vorsah, mangels hinreichender Durchschaubarkeit für unwirksam gehalten (aaO S. 48). Ob daran festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die eventuelle Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung hindert nicht die konkrete Berechnung des Erfüllungsinteresses der Leasinggeberin (Senat aaO S. 55 ff.), deren Grundlagen der Leasingvertrag zutreffend aufführt.
3. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAC-04538
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein