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Arbeitsrecht; | Schadensersatz wegen steuerlicher Nachteile nach gewonnenem Kündigungsprozeß
Stellt sich nachträglich die Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung heraus, haftet der Arbeitgeber nur dann nicht für einen dem Arbeitnehmer aufgrund des Jahressteuerprinzips (§ 38a EStG) wegen der Zahlung der während des Annahmeverzugs fällig gewordenen Vergütungsansprüche in einem späteren Jahr entstehenden Steuerprogressionsschaden, wenn der Arbeitgeber nach objektivem Maßstab mit guten Gründen auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte. Da es dem Schuldner grundsätzlich nicht gestattet ist, das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage dem Gläubiger zuzuschieben, kommt es auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers nicht an (ArbG Hanau, Urt. v. - 3/2 Ca 786/95 nrkr., DB 1998, 523; a. A. , DB 1997, 1038).