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BayObLG 20.11.1997 1Z BR 40/97

Namensrecht; | Änderung der Reihenfolge von Ehe- und Begleitname

Hat ein Ehegatte dem gemeinsamen Ehenamen seinen Geburtsnamen voran- oder nachgestellt, so ist die einmal gewählte Position des Begleitnamens während der Dauer einer nach dem Inkrafttreten des FamNamRG geschlossenen Ehe bindend. Ein Widerruf mit dem Ziel, die Reihenfolge von Ehe- und Begleitname umzukehren, ist nicht zulässig (§ 1355 Abs. 4 BGB, § 47 PStG). Hat der Standesbeamte die Eheschließung beurkundet und die Erklärungen der Ehegatten über den Ehe- und Begleitnamen in das Familienbuch eingetragen, so unterliegen diese namensrechtlichen Erklärungen auch nach dem Inkrafttreten des FamNamRG nicht der Anfechtung nach den Vorschriften des BGB ( 1Z BR 40/97; Weiterführung von BayObLGZ 1992, 200, 203).

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