BGH Beschluss v. - VIII ZR 225/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 15

Gründe

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend (§ 15 GKG). Der Antrag, die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen zuzulassen, soweit es die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung seiner gegen die Drittwiderbeklagte zu 3 gerichteten Widerklage zurückgewiesen hat, ist am beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Streitwert der Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten hat 3 Mio. DM = 1.533.875,60 € betragen. Dies ist auch mit Beschluß des Senats vom als Streitwert festgesetzt worden. Der Umstand, daß die Parteien am einen Vergleich geschlossen haben, wonach der Restkaufpreis nur noch 161.056,94 € beträgt, und nicht, wie mit der Widerklage geltend gemacht 3 Mio. DM, vermag am Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde nichts zu ändern.

Fundstelle(n):
NAAAC-04346

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein