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FG Niedersächsisches 21.01.1998 IX 582/97

Lohnsteuer; | Durchgangszimmer als Arbeitszimmer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG)

Wird ein Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zu privaten Räumen mitgenutzt, so kommt es für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Niedersächsische (Rev. eingelegt) die Aufwendungen für das Arbeitszimmer einer verheirateten Lehrerin als WK anerkannt, obwohl es als Durchgangszimmer zum Schlafzimmer, zu dem dahinter gelegenen Badezimmer der Stpfl. und dem vom FA anerkannten Arbeitszimmer des Ehemannes mitgenutzt werden mußte. Im Wohnbereich der drei Kinder, der sich näher am allgemeinen Wohnbereich befand als das Elternbad, stand der Familie eine separate Dusche mit WC zur Verfügung.

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