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Gewerbesteuer; | Kehrbezirk eines Bezirkskaminkehrermeisters
Der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist nach dem gewerbesteuerrechtlich nicht dessen Betriebsstätte i. S. des § 12 Satz 1 AO. Diese Vorschrift ist maßgebend für den Begriff der Betriebsstätte im GewStG; die hiervon abweichende einkommensteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG durch die BFH-Rspr. (Urt. v. - IV R 55/88, BStBl 1990 II S. 23; v. - X R 44/89, BStBl 1991 II S. 97, und X R 110/88, BStBl 1991 II S. 208; v. - XI R 34/90, BStBl 1992 II S. 90) gilt nicht für den Anwendungsbereich des GewStG. Dazu führt der BFH aus: Für eine Betriebsstätte i. S. des § 12 Satz 1 AO ist es erforderlich, dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende, über die bloße (tatsächliche) Nutzungsmöglichkeit hinausgehende, ggf. auch behördlich zugewiesene, rechtliche Verfügungsmacht über die betreffende(n) Geschäftseinrichtung(en) oder Anlage(n) ...