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FinMin NRW 13.07.2006 S 7368 - 9 - V A 4, StuB 18/2006 S. 725

Umsatzsteuer | Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

Durch Art. 2 Buchst. a des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BGBl I S. 1091) ist die Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG von 125.000 € auf 250.000 € angehoben worden. Die Änderung ist am in Kraft getreten.

Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung erfolgt die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten ( Istversteuerung) ab dem Beginn des Kalenderjahres; ausgenommen sind die Fälle einer später beginnenden unternehmerischen Tätigkeit. Der Antrag auf Genehmigung der Istversteuerung ist an keine Frist gebunden. Er kann jederzeit gestellt werden und auch Besteuerungszeiträume umfassen, die dem Kalenderjahr der Antragstellung vorangehen, soweit die betreffenden Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind und der jeweilige Vorjahresumsatz die Umsatzgrenze in...

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