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Ladung zu einer Gesellschafterversammlung
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortags auf den frühen Vormittag des nächsten Tags), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse (§ 51 Abs. 1 GmbHG, § 241 Nr. 1 AktG; , ZIP 2006 S. 707).