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Abgabenordnung; | Kapitalertragsteueranmeldung (§ 152 AO)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Verspätungszuschlag gem. § 152 Abs. 1 AO für eine KapESt-Anmeldung festgesetzt werden darf, wenn die ausschüttende Gesellschaft im Monat der Beschlußfassung die Anmeldung abgibt, als Anmeldezeitraum jedoch einen 15 Monate zurückliegenden Monat benennt, weil die ausgeschütteten Kapitalerträge bereits auf diesen Zeitpunkt in der Bilanz des Besitzunternehmens erfaßt wurden (Niedersächsisches FG, rkr. Beschl. v. 26. 1. 1998 - VI 381/97 V).