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Öffentlicher Dienst; | Beihilfeanspruch bei Teilzeitbeschäftigung
Nach § 40 Unterabs. 2 BAT i. d. F. des 69. Änderungstarifvertrages v. , der seit dem gilt, erhalten nicht voll beschäftigte Angestellte von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht. Nach dieser Bestimmung ist die Beihilfe einer halbtagsbeschäftigten Arbeitnehmerin auf die Hälfte der Beihilfe einer vollzeitbeschäftigten Angestellten zu kürzen. Zwar werden durch diese Tarifbestimmung Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterschiedlich behandelt. Dies ist jedoch zulässig, weil sachliche Gründe i. S. von § 2 Abs. 1 BeschFG die unters...