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BAG 13.11.1997 8 AZR 375/96
Betriebsübergang; | Übergang eines Teilbetriebs (§ 613a BGB)
Wird aus einem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit übernommen, die die Voraussetzungen eines Betriebsteiles i. S. von § 613a BGB erfüllt, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer ein, die in dieser Einheit tätig waren. Ist es infolge der Übernahme einer solchen Teileinheit nicht mehr möglich, den verbleibenden Betrieb sinnvoll zu führen, hat das nicht zur Folge, daß der Erwerber der Teileinheit auch in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen der übrigen Arbeitnehmer des früheren Betriebs eintritt ().