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Mineralölsteuer: Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs
Die Verfolgung des Anspruchs i. S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV muss nachhaltig sein. Dies bedeutet, dass die Bemühungen nicht nach einem ersten wegen fehlerhafter Angabe der Adresse des Warenempfängers erfolglosen Vollstreckungsversuch eingestellt werden dürfen, wenn es noch eine Zugriffsmöglichkeit auf den Warenempfänger – hier über den Geschäftsführer gibt.