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Bezüge und Werbungskosten von im Ausland eingesetzten Berufssoldaten
Die mit dem Einsatz entstandenen Aufwendungen der im Ausland eingesetzten Soldaten sind für die ersten drei Monate nach den Regelungen zu den Reisekosten und im Anschluss daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen. Die auf die Auslandstätigkeit entfallenden Werbungskosten sind im Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den während der Auslandstätigkeit erzielten Gesamteinnahmen der Soldaten aufzuteilen. Bei der Verhältnisrechnung sind zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nur die steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die aufzuteilenden Werbungskosten gemindert haben (z. B. Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen). Zu den Einzelheiten der steuerlichen Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im Ausland eingesetzten...