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Kein Arbeitslohn bei Wiederholungshonoraren und Erlösbeteiligungen
Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, stellen keinen Arbeitslohn dar. Arbeitslohn liegt vor, wenn eine Vergütung „für eine Beschäftigung” gezahlt wird. Die Tatsache, dass das Ersthonorar zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörte, reicht nicht aus, um die Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen wieder diesen Einkünften zuzuordnen. Da für die Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen keine weiteren Arbeitsleistungen erbracht werden, sondern zivilrechtlich/urheberrechtlich eine andere Rechtsbeziehung abgegolten wird, werden die „Lizenzgebühren” nicht „für eine Beschäftigung” erbracht.