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Anrechnung von Liechtensteinischer Erwerbsteuer auf die deutsche Einkommensteuer
Die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c EStG kann auch dann erfolgen, wenn eine dem Grunde nach erstattungsfähige ausländische Steuer etwa wegen Ablaufs der in dem betreffenden ausländischen Staat geltenden Erstattungsfrist nicht mehr zu erlangen ist. Die Anrechnung von Liechtensteinischer Erwerbsteuer auf die deutsche Einkommensteuer ist erst zulässig nach Vorlage der Steuerrechnung der liechtensteinischen Steuerverwaltung oder der Bestätigung, dass eine Steuerrechnung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr erlassen werden kann. Die Bestätigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung, dass der Kläger mangels Steuererklärungspflicht im Streitjahr bislang keinen Steuerbescheid erhalten hat, genügt insoweit nicht.