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Zivilrecht; | Zugang einer per Einschreiben abgesandten empfangsbedürftigen Willenserklärung
Eine per Einschreiben abgesandte empfangsbedürftige Willenserklärung wird abgesehen von den Sonderfällen der Annahmeverweigerung und der arglistigen Zugangsvereitelung jedenfalls dann nicht wirksam, wenn die beim Postamt niedergelegte Sendung vom Adressaten trotz schriftlicher Mitteilung über die Niederlegung nicht abgeholt wird und der Erklärende nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang keinen wiederholten Zustellungsversuch unternimmt (; Abgrenzung zu BGHZ, 271 = NJW 1977, 194).