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Steuerberatung | Abtretung einer Gebührenforderung innerhalb einer Sozietät
Die Abtretung von Gebührenforderungen eines Steuerberaters an eine Sozietät bestehend aus Rechtsanwälten und Steuerberatern ist ohne Einwilligung der Mandanten unzulässig. Schon der eindeutige Wortlaut von § 64 Abs. 2 StBerG und der gemeinsam mit § 59a BRAO durch Gesetz v. in die BRAO eingefügten Regelung des § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO stehen dem entgegen, so dass Abtretungen ohne Zustimmung des Mandanten auf die jeweilige Berufsgruppe beschränkt sind (OLG Frankfurt/M., Urteil v. - 17 U 59/06, DB 2006 S. 1839).