BGH Beschluss v. - VIII ZB 98/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1

Instanzenzug: LG Ellwangen vom u.

Gründe

Die als Revision bezeichneten Eingaben der Beklagten vom 2. und sind als Rechtsbeschwerde gegen die beiden genannten Beschlüsse vom 2. Juli und zu behandeln, mit denen das Landgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim vom als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen hat. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. , WM 2002, 1512).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Fundstelle(n):
WAAAC-03922

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein