BGH Beschluss v. - VIII ZB 73/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 547 Nr. 6; ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; ZPO § 568 Satz 3; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 576 Abs. 3; GKG § 8

Instanzenzug: LG München I vom

Gründe

I.

Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht München einen Vergleich, in dem sie dem Gericht die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits überließen. Das Amtsgericht hat diese Kosten mit der Begründung gegeneinander aufgehoben, das entspreche billigem Ermessen, weil zum Zeitpunkt des Vergleichs der Ausgang des Rechtsstreits nicht eindeutig festgestanden habe. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die "Gründe" des angefochtenen Beschlusses lauten wörtlich wie folgt:

"Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die entscheidenden Rechtsfragen sind ungeklärt geblieben. Zwar ist der Einbau eines Fahrstuhls grundsätzlich als Modernisierung anzusehen. Zudem ist der Einbau eines Fahrstuhls in München allgemein üblich. Es bleibt aber dahingestellt, inwiefern diese Modernisierung zum Teil eine Luxussanierung war (Glas? Dachspitz?)."

2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter).

a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (, WM 2003, 701, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 23 und 59/03, nicht veröffentlicht, m.w.Nachw. auf die ständige Senatsrechtsprechung).

b) Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm ersichtlich bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters ist im Rechtsbeschwerdeverfahren - unabhängig von der hier von der Beklagten erhobenen Rüge - von Amts wegen zu berücksichtigen. § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen ( aaO; Senatsbeschlüsse vom , aaO).

c) Da der angefochtene Beschluß bereits wegen des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt, kommt es nicht mehr darauf an, daß er entgegen § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen ist (vgl. , WM 2003, 101).

3. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch die Einzelrichter-Entscheidung, sondern auch wegen der Unzulänglichkeit ihres Inhalts, so daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde bereits an Willkür grenzt.

Fundstelle(n):
JAAAC-03893

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein