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Einkommensteuer; | Bewirtungskosten eines Journalisten (§ 4 Abs. 5 EStG)
Journalisten können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlaß einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern (). Angaben wie ,,Arbeitsgespräch'', ,,Infogespräch'' oder ,,Hintergrundgespräch'' als Anlaß der Bewirtung sind nicht ausreichend i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das Grundrecht der Pressefreiheit umfaßt auch den gesamten Prozeß der Informationsermittlung durch die Presse. Es steht jedoch unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Ein solches allgemeines Gesetz ist auch das EStG und insbesondere die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, weil sie nicht speziell auf die Pressefreiheit abzielt. Tragender Zweck des Abzugsverbots ist vielmehr der Schutz des von der Rechtsordnung anerkannten Guts der Besteuerungsgleichheit und des Rech...