Änderung der Freistellungsaufträge aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2007
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 1652) ist der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG von 1.370 € bzw. 2.740 € (bei Zusammenveranlagung) mit Wirkung vom auf 750 € bzw. 1.500 € (bei Zusammenveranlagung) abgesenkt worden. Unter Berücksichtigung des (unveränderten) Werbungskosten-Pauschbetrages bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können deshalb ab dem nur noch höchstens 801 € bzw. 1.602 € (bei Zusammenveranlagung) vom Kapitalertragsteuerabzug/Zinsabschlag freigestellt werden.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich das abgestimmte Muster des Freistellungsauftrages für Kapitalerträge, die nach dem zufließen.
Der amtlich vorgeschriebene Vordruck darf von dem Muster nach Inhalt und Reihenfolge nicht abweichen. Der Freistellungsauftrag kann maschinell lesbar gestaltet werden. Dem Kunden kann eine Durchschrift oder Zweitschrift zur Verfügung gestellt werden.
Ist ein Freistellungsauftrag vor dem unter Beachtung des § 20 Abs. 4 EStG in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, darf der Freistellungsbetrag für Erträge, die nach dem zufließen, nach § 52 Abs. 55f EStG nur zu 56,37 % berücksichtigt werden. Bei der prozentualen Kürzung auf 56,37 % des Volumens des erteilten Freistellungsauftrags ist es nicht zu beanstanden, wenn die Glättung auf den nächst höheren Euro-Betrag vorgenommen wird.
Dieses Schreiben entspricht dem das im BStBl veröffentlicht wird.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2056 - 3 St 32/St 33
Fundstelle(n):
PAAAC-03852