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OLG Düsseldorf 24.09.1997 3 Wx 221/97

Wohnungseigentumsrecht; | Haftung des Verwaltungsbeirats

Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Vor allem ist der Verwaltungsbeirat für die Kontrolle der Abrechnungen des Verwalters zuständig (s. § 29 WEG). Vernachlässigen die Mitglieder des Verwaltungsbeirats ihre Pflichten, so haften sie bei Verschulden für Schäden der Gemeinschaft unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Eine (grobe) Pflichtverletzung ist es insbesondere, wenn bei der Kontrolle der Jahresabrechnung keine Kontenbelege eingesehen werden. Dasselbe gilt, wenn einem Verwalter entgegen der ausdrücklichen Beschlußfassung der Eigentümerversammlung die uneingeschränkte Verfügungsmacht über ein Rücklagenkonto von erheblicher Höhe eingeräumt wird (

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