BFH Beschluss v. - IX B 77/06

Kein gesonderter Verfahrensweg gemäß § 86 Abs. 3 FGO

Gesetze: FGO § 86 Abs. 3; GVG § 17a

Instanzenzug: FG Köln Beschlüsse vom 2 S 4344/05, 2 S 1090/06

Gründe

I. Nachdem die zuständige Gemeindebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) einem Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Durchführung eines Remonstrationsverfahrens nicht nachgekommen war, beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) „in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbstständigen Feststellungsantragsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO”, dass das FG feststellt, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG rechtmäßig war.

Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss ab, soweit er darauf gerichtet war, das FA zur Remonstration gegenüber der Gemeindebehörde zu verpflichten. Hinsichtlich der Versagung der Bescheinigung nach § 7h EStG verwies das FG den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das zuständige Verwaltungsgericht.

Mit ihrer Eingabe legt die Antragstellerin „wegen des gestellten Antrags gemäß der neu gefassten Vorschrift des § 86 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO i.V.m. § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG” dem Bundesfinanzhof (BFH) die Beschlüsse des FG „zur rechtsstaatlichen Überprüfung vor”. Nach ihrer Auffassung ist vom BFH gemäß § 86 Abs. 3 FGO festzustellen, dass die Gemeindebehörde die Erteilung der Bescheinigung rechtswidrig verweigert.

II. Die Eingabe der Antragstellerin ist als Beschwerde (§ 128 der FinanzgerichtsordnungFGO—) gegen die Beschlüsse des FG zu verstehen, weil die Antragstellerin insoweit um „rechtsstaatliche Überprüfung” nachsucht. Zugleich enthält die Eingabe einen Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO, dass der BFH selbst feststellen möge, dass die Verweigerung der Bescheinigung nach § 7h EStG rechtswidrig war.

1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Zu Recht hat das FG den an ihn gerichteten Antrag abgelehnt. Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 FGO bietet für das Begehren der Antragstellerin offenkundig keine Handhabe.

a) Nach § 86 Abs. 1 FGO in der ab geltenden Fassung sind Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Nach Abs. 3 der Vorschrift stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des BFH hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.

b) Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. , BFH/NV 2001, 1366, m.w.N.). Daran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift mit Wirkung ab nichts geändert.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor. Vielmehr geht es der Antragstellerin darum, die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen und das FA insoweit zur Einwirkung auf die zuständige Gemeindebehörde zu veranlassen („Remonstration”). Für ein solches selbständiges Verfahren bietet § 86 Abs. 3 FGO ersichtlich keine Rechtsgrundlage.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des FG (Az. 2 S 1090/06) richtet, ist sie unstatthaft, weil dieser Beschluss gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mangels Zulassung der Beschwerde durch das FG unanfechtbar ist.

2. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der in der Eingabe enthaltene gesonderte Antrag an den BFH, dieser möge gemäß § 86 Abs. 3 FGO feststellen, dass die Verweigerung der Bescheinigung rechtswidrig war, offenkundig unbegründet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2095 Nr. 11
DAAAC-03817