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BFH 16.12.1997 VII B 45/97

Steuerstrafrecht; | Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung (§§ 30a, 93, 208, 393 AO)

Zu den Aufgaben der Steuerfahndung gehört die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten auch dann, wenn hinsichtlich dieser Delikte bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist (). Der Senat führt hierzu aus, daß für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens einer Steuerfahndung an einen Dritten, eine Bank, entscheidend ist, ob sich die Steuerfahndung dabei im Rahmen des ihr in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AO zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat und ihr die Befugnis, von dem Dritten die geforderten Auskünfte zu verlangen, nach dem Gesetz auch zusteht. Bei einem Auskunftsersuchen der Steuerfahndung, das nicht auf strafverfahrensrechtliche Ermittlungen ausgerichtet ist un...

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