BGH Beschluss v. - VIII ZB 39/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 1; EGZPO § 26 Nr. 8; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aufgrund eines Leasingvertrages eine Restzahlung von 6.083,79 €. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom abgewiesen. Gegen das ihr am zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Am hat sie die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingereicht. Mit Verfügung vom hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts der Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum gesetzt. Mit Schreiben vom , bei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am eingegangen, ist diese vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden, daß die Frist zur Begründung der Berufung am abgelaufen sei. Daraufhin hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom , beim Berufungsgericht eingegangen am , unter anderem mitgeteilt:

"In der Anlage übersenden wir das hiesige Schreiben vom , mit welchem wir um stillschweigende Fristverlängerung zur Vorlage der Berufungsbegründung um 14 Tage gebeten haben. Da auch nach telefonischer Rücksprache mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Zivilsenaten in Darmstadt am einer Fristverlängerung nichts im Raume stand, wurde die Berufungsbegründungsschrift im guten Glauben am verfaßt. Unser entsprechendes Schreiben vom fügen wir bei. Auch das Schreiben des mit welchem der Gegenseite Frist zum gesetzt wurde, ließ uns im Glauben, daß die Frist stillschweigend verlängert wurde."

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei erst am und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Die Berufungsbegründungsfrist sei entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht stillschweigend verlängert worden. Abgesehen davon, daß der Schriftsatz vom , mit dem die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin um 14-tägige stillschweigende Fristverlängerung gebeten habe, nicht zu den Akten gelangt sei, sei grundsätzlich eine schriftliche Verfügung des Vorsitzenden für eine wirksame Fristverlängerung erforderlich. Auch durch die vorgetragene telefonische Rücksprache mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Zivilsenaten in Darmstadt, vom , bei der erklärt worden sei, einer Fristverlängerung stehe nichts im Raume, sei die Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert worden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. Sie meint, die Beschwerde sei zulässig, da sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diene und der Beschluß die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf ein faires und objektiv willkürfreies Verfahren und in ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletze.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft (vgl. , NJW 2002, 3029 unter II); daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, ist unschädlich (, NJW 2002, 3783 unter II 1; , NJW-RR 2003, 132 unter II 1).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Klägerin hat keine rechtliche Divergenz aufzuzeigen vermocht. Eine solche ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 11/02, VersR 2002, 1257 und vom - V ZB 75/02, NJW 2002, 2957).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, unverzichtbare Voraussetzung für einen Vertrauensschutz im Hinblick auf eine Fristverlängerung sei, daß eine schon erlassene richterliche Entscheidung mitgeteilt worden sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 93, 300, 305; Senat, Urteil vom - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155 unter II 1 a aa). Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, aus der behaupteten Erklärung, "einer Fristverlängerung stehe nichts im Raum", ergebe sich nicht, daß eine richterliche Entscheidung mitgeteilt worden sei, ist nicht zu beanstanden. Im übrigen ist diese Auskunft nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom von der Geschäftsstelle erteilt worden.

b) Eine Entscheidung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG) geboten. Eine solche Verletzung ist nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gewürdigt. Das Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind gewahrt. Für eine offenkundige Verletzung des Grundrechts auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

c) Das Berufungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, der Klägerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Voraussetzung für eine hierauf gestützte Rechtsbeschwerde ist, daß nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist, und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht ( aaO unter II 3 b aa). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin räumt ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung (§ 233 ZPO) nicht aus. Dieses Verschulden muß sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen. Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat im Schriftsatz vom nichts dazu vorgetragen, woraus sich ergeben soll, daß der Schriftsatz vom tatsächlich an das Gericht abgesandt worden ist. In der Begründung der Rechtsbeschwerde wird vorgetragen, daß der Schriftsatz die "Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß verlassen habe" und daß die Klägerin den Schriftsatz "ordnungsgemäß zur Post gereicht habe". In der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin heißt es, daß diese den Schriftsatz "auf den Postweg gebracht habe". Es mag offenbleiben, ob es sich bei diesem Beschwerdevorbringen nur um eine zulässige Ergänzung der Begründung des im Schriftsatz vom grundsätzlich konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrages oder um einen neuen, erst nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgetragenen und damit nicht zu berücksichtigenden Sachverhalt handelt (vgl. dazu IVb ZB 73/89, VersR 1989, 1316). Denn selbst auf der Grundlage des jetzigen Vorbringens sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht hinreichend dargetan. Schließlich durfte die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch auf die Auskunft der Geschäftsstelle, einer Fristverlängerung stünde nichts im Wege, nicht vertrauen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAC-03799

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein