BGH Beschluss v. - VIII ZB 39/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 140; ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Instanzenzug: LG Berlin

Gründe

Das Landgericht hat die Beschwerde der Klägerin gegen den durch den das Ablehnungsgesuch der Klägerin für unbegründet erklärt worden ist (§ 46 ZPO), durch Beschluß vom als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich das privatschriftliche, als Beschwerde bezeichnete und beim Landgericht eingelegte Rechtsmittel der Klägerin. Das Landgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit der Begründung, es handele sich um eine Rechtsbeschwerde. Dieser Begründung ist nicht zu folgen.

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel kann nicht in eine Rechtsbeschwerde umgedeutet werden. Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daß Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde nicht erfüllt sind (, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. , NJW 2001, 1217, 1218). Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. , zur Veröffentlichung bestimmt).

Fundstelle(n):
ZAAAC-03798

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein