BGH Beschluss v. - VIII ZB 35/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAGO § 6; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 103 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

I.

Die Gesellschafter der Klägerin haben Anfang 2000 die Beklagten im Klagewege auf Räumung sowie auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom ist der Klage im Wesentlichen stattgegeben worden. Die Beklagten haben dagegen Berufung eingelegt. Vor dem Berufungsgericht ist am das Rubrum auf der Klägerseite dahingehend berichtigt worden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin sei. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin für die erste Instanz unter anderem die Festsetzung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom hat das Amtsgericht diesem Antrag stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben, soweit dem Antrag auf Festsetzung einer erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO stattgegeben worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO) ist begründet.

Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die erhöhte Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entstanden ist, da der Prozessbevollmächtigte für sämtliche Gesellschafter aufgetreten ist, die in der Klageschrift vom namentlich aufgezählt worden sind.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist selbst in einem Fall, in dem wenige Monate nach Veröffentlichung des (BGHZ 146, 341), in dem der Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zugebilligt wurde, Klage erhoben worden ist, die Gewährung der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt (Beschluss vom - VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958). Dies gilt erst recht, wenn die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten noch vor diesem Zeitpunkt - wie im vorliegenden Fall - mit der Klageerhebung beauftragt haben. Die dadurch entstandenen Kosten sind in vollem Umfang als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen (vgl. auch Senat, Beschluss vom - VIII ZB 69/02, JurBüro 2004, 145).

Soweit das Berufungsgericht meint, aufgrund der Rubrumsberichtigung in zweiter Instanz dahingehend, dass Klägerin die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei, stelle die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts für die BGB-Gesellschafter keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO dar, da die BGB-Gesellschafter von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, verkennt das Berufungsgericht, dass die Kläger in erster Instanz die Ansprüche in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend gemacht haben. Die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind aber nichts anderes als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAC-03791

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein