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BGH Beschluss v. - VIII ZB 26/00

Gesetze: ZPO § 233 B; ZPO § 233 Fb; ZPO § 233 Fc; ZPO § 233 Fd

Leitsatz

Das Fristenwesen in einer Rechtsanwaltskanzlei muß so organisiert sein, daß bei Einlegung einer Berufung das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert wird. Ein insoweit gegebenes Organisationsverschulden bleibt nicht deswegen folgenlos, weil der Anwalt nach Mitteilung des Eingangsdatums der Berufung zur Notierung der endgültig berechneten Frist eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Befolgung die durch das Organisationsverschulden geschaffene Gefahrenlage noch rechtzeitig beseitigt hätte.

Fundstelle(n):
AAAAC-03763

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BGH, Beschluss v. 09.01.2001 - VIII ZB 26/00

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