Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 91a; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3; ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; GKG § 8
Instanzenzug: LG München I vom
Gründe
I.
Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren den Beklagten als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des am verstorbenen Dr. H. T. auf Zahlung von Renovierungskosten und restlicher Miete in Höhe von 6.043,67 € in Anspruch genommen. Nachdem der Beklagte den Anspruch in Höhe von 2.705,15 € anerkannt und der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hatte, schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht im Termin vom einen Vergleich, nach welchem der Beklagte an den Kläger einen weiteren Betrag von 594,85 € zahlen sollte und die Entscheidung über die Kosten dem Gericht übertragen wurde. Durch Beschluß gemäß § 91a ZPO vom hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht durch Beschluß des Einzelrichters vom zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bei der Kostenquotelung auch den vom Beklagten anerkannten Hauptsachebetrag von 2.705,15 € zu dessen Nachteil zu berücksichtigen.
II.
Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, die zulässige sofortige Beschwerde sei unbegründet. Das Amtsgericht habe den Kläger auch die gesamten Kosten tragen lassen können, weil die falsche Partei verklagt worden sei. Der Nachlaßpfleger sei nur gesetzlicher Vertreter, es liege keine gesetzliche Prozeßstandschaft vor. Den Ausführungen des Amtsgerichts zum sofortigen Anerkenntnis sei zu folgen; der Beklagtenvertreter habe vorprozessual nachvollziehbar den Grund für die Verzögerung dargelegt.
III.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter).
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung, die in dem angefochtenen Beschluß nicht begründet worden ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat ( unter III 1, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 96/02 und vom - VIII ZB 43/02 und VIII ZB 128/02).
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm ersichtlich bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. Mit seiner Entscheidung hat er, wie der Kläger zu Recht rügt, im übrigen aber auch von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, die Sache dem Kollegium als dem gesetzlichen Richter entzogen ( aaO; Senatsbeschlüsse vom und aaO; , zur Veröffentlichung bestimmt).
IV.
Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an den Einzelrichter zurückzuverweisen, der unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung des Klägers zu prüfen haben wird, ob er der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO beimißt und deshalb das Verfahren der Kammer zu übertragen hat.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Fundstelle(n):
VAAAC-03756
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein