Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB § 140; ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde zu behandeln.
Es ist nicht als Rechtsbeschwerde bezeichnet und auch nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eine Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht es nicht in seinem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (, zur Veröffentlichung bestimmt).
Fundstelle(n):
SAAAC-03744
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein