Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 2; GKG § 21 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
I.
Dem Beklagten ist auf seinen fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er vor Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts infolge seiner Mittellosigkeit ohne sein Verschulden an der Rechtsverfolgung verhindert war (§ 233 ZPO).
Der angefochtene Beschluß ist wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters aufzuheben.
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (BGHZ 154, 200, 202 f.).
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Zulassung nach § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO voraussetzt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sie erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen kommen bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozeßkostenhilfeverfahren hat aber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und die Prozeßkostenhilfe, wenn die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müßte, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (, NJW 2003, 1126).
II.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 GKG Gebrauch.
Fundstelle(n):
EAAAC-03740
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein