BGH Beschluss v. - VIII ZB 14/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAGO § 26 Satz 2; BRAGO § 43 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

I.

Die in M. ansässige Klägerin hat durch ihre dortigen Prozeßbevollmächtigten gegen die Beklagte einen Mahnbescheid erwirkt. Nach Einlegung eines Widerspruchs durch die Beklagte haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus M. das Verfahren vor dem Amtsgericht F. weiterbetrieben. Die Termine vor diesem Gericht hat ein Unterbevollmächtigter aus F. für die Rechtsanwälte aus M. wahrgenommen. Das Amtsgericht hat der Beklagten im Endurteil die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht lediglich die Kosten angesetzt, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts am Sitz des Prozeßgerichts in F. samt der Kosten eines Verkehrsanwalts in M. angefallen wären. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht der Beklagten auch die beantragten Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zugesprochen. Es hat jedoch die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Klägerin die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO lediglich einmal - für das Mahn- und das Streitverfahren insgesamt - festgesetzt hat.

Mit der vom Landgericht insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Auslagenpauschale insgesamt doppelt (je einmal für das Mahn- und das Streitverfahren).

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache erfolgreich.

Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren wie auch für das sich anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 566 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., 2002, § 43 Rdnr. 10, § 26 Rdnr. 5; a.A. KG, Rpfleger 2000, 238 ff.). Für diese Auffassung spricht vor allem, daß § 43 Abs. 2 BRAGO anderenfalls nicht gesondert eine (partielle) Anrechnung vorschreiben müßte. Im übrigen hat der Gesetzgeber diese Frage nunmehr ausdrücklich im Sinne der Beschwerdeführerin geregelt. In § 17 Nr. 2 des am in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) werden ausdrücklich das Mahnverfahren und das streitige Verfahren als verschiedene Angelegenheiten bezeichnet. In der Begründung der Bundesregierung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BR-Drucks. 830/03) ist zu § 17 des Entwurfs zum RVG unter anderem ausgeführt, daß nunmehr ausdrücklich bestimmt werden solle, daß beide Verfahren verschiedene Angelegenheiten darstellten; dies ergebe sich nach dem geltenden Recht lediglich aus der Anrechnungsbestimmung in § 43 Abs. 2 BRAGO (aaO S. 236).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAC-03734

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein