Leitsatz
[1] Ist in erster Instanz streitig geblieben, ob eine Partei im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, ohne dass das erstinstanzliche Gericht Feststellungen dazu getroffen hat, obliegt dem Berufungsführer, der an seinem bestrittenen Vorbringen dazu festhält, die Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit des von ihm angerufenen Berufungsgerichts.
Schließt sich der Berufungsführer dem erstinstanzlich bestrittenen Vorbringen seines Gegners zu einem Gerichtsstand im Inland oder Ausland an und legt er - gestützt darauf - Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht ein, ist es dem Gegner verwehrt, diesen Vortrag in der Berufungsinstanz zu ändern.
Gesetze: GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Instanzenzug: AG Bad Homburg v.d.H. 2 C 1520/03 (24) vom LG Frankfurt/Main 2/16 S 71/04 vom
Gründe
A.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Nichtgewährung des Gebrauchs einer Wohnung in B. durch die Beklagten geltend. Er hat behauptet, die Parteien hätten am einen mündlichen Mietvertrag über diese Wohnung abgeschlossen. Sie habe zu jener Zeit den Lebensmittelpunkt der Beklagten dargestellt, die im Begriff gewesen seien, in die Schweiz umzuziehen. Kurz nach der Einigung zwischen den Parteien hätten die Beklagten die Wohnung mit Wirkung vom an einen anderen Mieter vermietet. Die Beklagten haben einen Vertragsschluss bestritten sowie vorgetragen, sie hätten seit etwa sieben Jahren ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz und die Wohnung in B. lediglich für seltene Aufenthalte in Deutschland genutzt, weil der Beklagte zu 2 in F. noch eine Firma habe.
In der Klageschrift vom ist als Adresse der Beklagten die Anschrift der Wohnung in B. angegeben. Die Zustellung der Klage unter dieser Adresse ist gescheitert; die Sendung ist unter Angabe einer Postfach-Anschrift in L. zurückgekommen. Die Klage ist sodann auf Veranlassung des Klägers am dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung beim Landgericht eingelegt, das diese als unzulässig verworfen hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
B.
I. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Berufung sei nicht beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden. Zuständig sei nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht gewesen, weil die Beklagten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland, sondern in der Schweiz gehabt hätten. Dem Kläger sei der Nachweis, dass die Beklagten bei Klagezustellung einen Wohnsitz in B. unterhalten hätten, nicht gelungen. Da die Beklagten nach dem eigenen Vortrag des Klägers Anfang April 2003 im Umzug begriffen gewesen seien und ihnen die Klage vom in der Wohnung in B. nicht habe zugestellt werden können, sei davon auszugehen, dass sie einen etwaigen Wohnsitz in B. jedenfalls im Zeitpunkt der Klagezustellung bereits aufgegeben hätten. Das werde auch dadurch untermauert, dass sie im Berufungsverfahren Ablichtungen ihrer bereits im Jahr 2001 ausgestellten Schweizer Führerscheine und ihres Einkommensteuerbescheides der Steuerverwaltung von Niedersachsen für das Jahr 2002 vorgelegt hätten, in denen jeweils eine Schweizer Adresse der Beklagten aufgeführt und denen kein Inlandsbezug zu entnehmen sei. Sämtliche Anhaltspunkte sprächen dafür, dass zur Zeit der Klagezustellung ein Wohnsitz der Beklagten in der Schweiz begründet gewesen sei.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie gleichzeitig noch einen (weiteren) Wohnsitz in B. unterhalten hätten, habe der Kläger nicht vorgetragen und seien auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass eine Wohnung vollständig möbliert sei, mache sie nicht ohne weiteres zum Lebensmittelpunkt einer Person. Aus den Angaben des Beklagten zu 1 (richtig: zu 2), der bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht erklärt habe, sie lebten seit sieben Jahren in der Schweiz und hättten die Wohnung in B. nur beibehalten, weil er in F. noch eine Firma habe, jetzt lohne sich die Wohnung für die seltenen Besuche aber nicht mehr, ergebe sich nichts anderes. Der Wohnsitz im Sinne des § 13 ZPO sei der Ort, an dem sich jemand ständig niederlasse in der Absicht, ihn zum Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Tätigkeit zu machen. Ein Doppelwohnsitz (§ 7 Abs. 2 BGB) erfordere, dass an zwei Orten dauernd Wohnungen unterhalten würden und beide gleichermaßen den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse darstellten. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Eine bloße persönliche Bindung zum Heimatort sei nicht gleichbedeutend mit dem Schwerpunkt der Lebensverhältnisse.
Dass die Beklagten erst nach Rechtshängigkeit ihren deutschen Wohnsitz aufgegeben hätten, stelle eine bloße Behauptung des Klägers ins Blaue hinein dar. Soweit er für die Behauptung, die Beklagten hätten dies offen eingeräumt, Beweis durch die Zeugin W. angeboten habe, sei nicht ersichtlich, dass diese zu Vorgängen im Juli 2003 Angaben machen könne, nachdem sie nach der Aktenlage nur im April 2003 Kontakt zu den Beklagten gehabt und während der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1 (richtig: zu 2) vor dem Amtsgericht nicht im Sitzungssaal gewesen sei, so dass nicht erkennbar sei, wann, wo und bei welchem Anlass die Beklagten gegenüber der Zeugin W. etwas offen eingeräumt haben sollten.
II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist kraft Gesetzes (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig; die Frage, wie bei der Anwendung von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zu verfahren ist, wenn der in erster Instanz angegebene Gerichtsstand einer Partei im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens streitig wird, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
III. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss nicht schon deshalb aufzuheben, weil er nicht begründet wäre (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO). Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben ( unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss vom - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916 = WM 2005, 1246 f. unter II 1 c; Beschluss vom - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch, auch wenn der Beschluss des Berufungsgerichts keine gesonderte Sachverhaltsdarstellung enthält, die notwendigen - oben wiedergegebenen - tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen.
2. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, weil für dieses Rechtsmittel nicht nach § 72 GVG das Landgericht, sondern gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig ist. Nach der letztgenannten Vorschrift, die auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung findet (Senatsbeschluss vom - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II 2 a), sind die Oberlandesgerichte zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend dem Kläger die Beweislast für seine funktionelle Zuständigkeit als Berufungsinstanz und damit für einen Wohnsitz der Beklagten (§ 13 ZPO) im Inland auferlegt. Die Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gehört, sind grundsätzlich vom Kläger beziehungsweise, soweit wie hier die funktionelle Zuständigkeit des Berufungsgerichts betroffen ist, vom Rechtsmittelführer zu beweisen (Senatsbeschluss vom - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c aa; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 93 Rdnrn. 9, 35; MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl., Vor § 253 Rdnrn. 6, 14).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (ebenso Grunsky, LMK 2004, 173, 174) hat dies nicht zur Folge, dass bei streitigem oder gar letztlich unaufklärbarem Wohnsitz einer Partei der Berufungsführer überhaupt keine wirksame Berufung einlegen kann, weil er weder die Zuständigkeit des Landgerichts noch die des Oberlandesgerichts beweisen kann. Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom , aaO, unter II 2 c bb; ebenso , StBT 2005, Nr. 9, 17 unter A II 2 a), dass es dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit widerspräche, wenn der in erster Instanz unbestritten gebliebene ausländische oder inländische Wohnsitz einer Partei in der Rechtsmittelinstanz uneingeschränkt wieder in Frage gestellt werden könnte mit der Folge, dass bei Durchgreifen dieses Einwands das Rechtsmittel bei dem unzuständigen Gericht eingelegt wäre und eine Berufung daher als unzulässig verworfen werden müsste. Dem Rechtsstaatsprinzip kann nur dadurch wirksam Rechnung getragen werden, dass im Rechtsmittelverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde gelegt wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist.
Entsprechendes muss gelten, wenn der Gerichtsstand einer Partei in erster Instanz streitig war, das erstinstanzliche Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat, weil es darauf weder für seine - hier nach § 29 a ZPO begründete - örtliche Zuständigkeit noch in der Sache ankommt. Schließt sich in einem solchen Fall der Berufungsführer in der Rechtsmittelinstanz dem in erster Instanz von ihm bestrittenen Vortrag seines Gegners zu einem inländischen oder ausländischen Gerichtstand an und legt er, gestützt darauf, Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht ein, so muss es dem Gegner verwehrt bleiben, seinen Vortrag zu ändern. Würde in der Berufungsinstanz neues Vorbringen zum Gerichtsstand mit Konsequenzen für die Zulässigkeit der Berufung der jeweils anderen Partei zugelassen, würde der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und damit das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgte Grundrecht des Rechtsmittelführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfGE 88, 118, 123 ff.) verletzt.
Hält der Berufungsführer dagegen - wie hier - an seinem streitigen Vorbringen zum inländischen (oder ausländischen) Gerichtsstand einer der Parteien fest, obliegt es ihm, den Beweis dafür zu erbringen.
b) Die Würdigung des Berufungsgerichts, ein Gerichtsstand der Beklagten im Inland lasse sich für den Zeitpunkt der Klagezustellung nicht feststellen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht hätte den vom Kläger angebotenen Beweis durch Vernehmung der Zeugin W. für dessen Behauptung erheben müssen, die Beklagten hätten bis zum Zeitpunkt der Klagezustellung in ihrer Wohnung in B. gewohnt und dies auch offen eingeräumt. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht bereits den Vortrag des Klägers zu einem Wohnsitz der Beklagten in B. in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit als nicht hinreichend erachtet (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf das dazu unterbreitete Beweisangebot kommt es deshalb nicht an.
Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, genügt das Unterhalten und die Nutzung einer vollständig möblierten Wohnung für sich genommen noch nicht, um einen Wohnsitz zu begründen. Bei dem Begriff des Wohnsitzes im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der neben der objektiven Niederlassung subjektiv einen Domizilwillen des Betroffenen voraussetzt, das heißt, den Willen, den Ort der Niederlassung ständig zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen (BGHZ 7, 104, 109; MünchKommBGB/Schmitt, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 23 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 7 Rdnr. 6 f.). Zwar kann eine Partei ihrer Obliegenheit zur Darlegung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände auch durch den Vortrag eines einfachen Rechtsbegriffs genügen, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (, NJW 1998, 2058 unter II 2 b; Urteil vom - V ZR 304/93, WM 1995, 1589 unter II 1). Ob es sich bei dem Begriff des Wohnsitzes um einen solchen handelt, kann aber offen bleiben. Denn jedenfalls wenn die in ihrer juristischen Einkleidung behauptete Tatsache - wie hier durch die Angaben des Beklagten zu 2 bei seiner Anhörung in erster Instanz - substantiiert bestritten wird, bedarf es der Darlegung tatsächlicher Umstände, die den Rechtsbegriff ausfüllen. Insoweit hat der Kläger nur behauptet, dass die Beklagten in B. eine Wohnung unterhielten, die sie selbst nutzten; es fehlt an hinreichend konkretem Sachvortrag zum Domizilwillen der Beklagten.
Der Domizilwille stellt eine innere Tatsache dar, die in der Weise bewiesen werden kann, dass Indizien festgestellt werden, die den Schluss darauf zulassen (, NJW-RR 2004, 247 unter II 2, und vom - VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034 unter II 3 b, insoweit in BGHZ 87, 227 nicht abgedruckt). Die vom Kläger vorgetragenen objektiven Umstände zu vollständiger Möblierung, Lage und Eigenheiten der Wohnung hat das Berufungsgericht dafür ebenso wie eine bloße fortbestehende persönliche Bindung der Beklagten zum Heimatort nicht als ausreichend angesehen. Das ist nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
Eine Partei, die hinsichtlich innerer Tatsachen bei einer anderen Person die Beweislast trägt, kann einen mittelbaren Beweis dieser Tatsachen auch dadurch führen, dass sie als Indiz entsprechende eigene Äußerungen der betreffenden Person gegenüber einem Dritten darlegt und durch Zeugnis dieses Dritten unter Beweis stellt (, NJW 1992, 2489 unter II 2; Urteil vom - XI ZR 47/91, NJW 1992, 1899 unter III 1 a aa). Insofern hat der Kläger zwar behauptet, die Beklagten hätten einen Wohnsitz in B. noch im Zeitpunkt der Klagezustellung gegenüber der Zeugin W. offen eingeräumt. Die vom Kläger behauptete Äußerung der Beklagten lässt jedoch - als richtig unterstellt - keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass die Wohnung in B. für die Beklagten auch den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse gebildet hat. Das ergibt sich jedenfalls noch nicht allein daraus, dass sie in der Zeit zwischen April 2003, als der Kläger und die Zeugin W. die Wohnung besichtigt haben, und Mitte Juli 2003 (dem Zeitpunkt der Klagezustellung) tatsächlich dort gewohnt haben. Die angebliche Äußerung der Beklagten gegenüber der Zeugin W. kann auch dahin verstanden werden, dass die Beklagten lediglich eine solche eigene Nutzung der Wohnung in B. in diesem Zeitraum bekundet haben sollen. In einem derart eingeschränkten Sinne ist ihre Erklärung offensichtlich vom Kläger selbst aufgefasst worden, wie sich daraus ergibt, dass die Rechtsbeschwerde seinen - durch die Aussage der Zeugin W. unter Beweis gestellten - Sachvortrag in der Berufungsinstanz dahin zusammenfasst, die Beklagten hätten bis zur Zustellung der Klage in der Wohnung gewohnt. Auch wenn diese Tatsache durch eine Aussage der Zeugin W. nachgewiesen würde, rechtfertigte sie - unter Berücksichtigung der substantiierten Darlegungen der Beklagten zu einem Wohnsitz im Rechtssinne (nur) in der Schweiz und der dazu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen - nicht den Schluss, dass die Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 BGB einen (weiteren) Wohnsitz in B. unterhielten und damit über einen Gerichtsstand im Inland (§ 13 ZPO) verfügten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1360 Nr. 25
NJW 2006 S. 1808 Nr. 25
RIW 2006 S. 466 Nr. 6
YAAAC-03687
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja