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OLG Köln 16.05.1997 19 U 7/97

Steuerberatung; | Verjährung bei Teilzahlung auf Rechnungen des Steuerberaters

Leistet ein Schuldner Teilzahlungen auf mehrere Rechnungen des Gläubigers, ohne eine Bestimmung über die Verrechnung zu treffen, dann hat diese nach der Regel des § 366 Abs. 2 BGB zu erfolgen. Ein Bestimmungsrecht des Gläubigers besteht nicht. Gebührenforderungen eines Steuerberaters verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt, wenn der Auftrag des Steuerberaters erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§§ 198, 201 BGB; § 7 StGebV). Ein die Verjährung nach § 208 BGB unterbrechendes Anerkenntnis des Schuldners liegt vor, wenn dieser nach Eingang mehrerer Rechnungen des ständig für ihn tätigen Steuerberaters kommentarlos Teilzahlungen in Höhe von mehreren tausend DM leistet, ohne irgendeinen Widerspruch gegen die Rechnungen zu erheben ().

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