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Private Unfallversicherung; | Zurechenbarkeit der Verschlimmerung gesundheitlicher Dauerfolgen eines Unfalls
In einer Unfallversicherung, der die AUB 61 zugrunde liegen, sind Verschlimmerungen der innerhalb der Fristen des § 8 II Abs. 1 Satz 1 AUB 61 eingetretenen, ärztlich festgestellten und geltend gemachten gesundheitlichen Dauerfolgen eines Unfalls diesem auch dann zuzurechnen, wenn sie auf einem weiteren Unfallereignis beruhen, soweit und solange für den Erstunfall die Möglichkeit der Neufeststellung des Invaliditätsgrades nach § 13 Abs. 3a AUB 61 besteht. Wird dagegen der erste Unfall - mag er zu Dauerschäden oder nur zu vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Versicherten geführt haben - adäquat kausal für ein weiteres Unfallereignis, so hat der für den ersten Unfall einstandspflichtige Versicherer eine aus dem Zweitunfall herrührende Invalidität nur dann zu entschädigen, wenn fü...