BGH Beschluss v. - VII ZR 360/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB a.F. § 633 Abs. 3; ZPO a.F. § 538 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 319

Instanzenzug:

Gründe

Das Berufungsgericht hat nach seiner Urteilsformel das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, den Klägern stehe dem Grunde nach ein Kostenvorschußanspruch gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich unter allen streitigen Aspekten mit dem Grund des Anspruchs. Hingegen wird der Anspruch der Höhe nach nicht für entscheidungsreif gehalten. Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfolgt nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F..

Damit steht zweifelsfrei fest, daß das Berufungsgericht über den Grund des Anspruchs eine abschließende Entscheidung treffen wollte, dies jedoch in der Urteilsformel vergessen hat. Die Urteilsformel ist deshalb offenbar unrichtig. Sie konnte gemäß § 319 ZPO durch den Senat berichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-03513

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein