BGH Urteil v. - VII ZR 293/04

Leitsatz

[1] Zur Abrechnung von Planleistungen für selbständige und unselbständige Teile einer Wärmeversorgungsanlage.

Gesetze: HOAI § 68

Instanzenzug: LG Augsburg 2 O 2312/96 vom OLG München 27 U 938/99 vom

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung restlichen Ingenieurhonorars.

Die Beklagte hat den Kläger mit Planungsleistungen bei der Sanierung der Wärmeversorgung des NATO-Flugplatzes L.P. gemäß der Haushaltsunterlage Bau (HU-Bau) betreffend die Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) sowie Teile der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) des § 73 HOAI beauftragt.

Gegenstand der Planung waren

1.1.1 die Gas-, Wasser- und Abwassertechnik (GWA) in den Gebäuden

(1) zentrale Versorgungsanlage (ZVA)

(2) und weiteren 13 Gebäuden;

1.1.2 die Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik (WWR) in den Gebäuden

(1) zentrale Versorgungsanlage (ZVA) mit Kohlebunker, einschließlich Bekohlungsanlage, DDC-Technik und Rauchgasentschwefelungsanlage (REA)

(2) die Gebäudeheizung einschließlich DDS-Technik in weiteren 66 Gebäuden.

1.2 Umbau und Erweiterung des bestehenden Fernheiznetzes außerhalb der Gebäude der Anlagengruppe 1.1.2

Der eine schriftliche Honorarvereinbarung enthaltende Ingenieurvertrag wurde erst am 30. August/ unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger in einem fortgeschrittenen Planungsstadium, nachdem ihm im Frühjahr 1990 der Auftrag mündlich, wenn auch ohne Honorarvereinbarung, erteilt worden war.

In § 6 des schriftlichen Ingenieurvertrags ist unter Ziff. 6.1.6 bestimmt:

(1) Für jede Anlagengruppe nach 1.1.1 (1), 1.1.1 (2), 1.1.2 (1) und 1.1.2 (2), einschließlich der jeweils nach 1.2 mit zu bearbeitenden Anlagen wird ein gesondertes Honorar ermittelt.

(2) Für die nach 1.2 zu bearbeitenden Anlagen einer Anlagengruppe wird jedoch ein getrenntes Honorar ermittelt, wenn deren anrechenbare Kosten 50.000 DM und mehr betragen (§ 70 HOAI). Dann ist auch die Honorarzone neu festzulegen.

(3) Bei mehreren Gebäuden/Ingenieurbauwerken werden alle nach (2) gesondert zu behandelnden Anlagen einer Anlagengruppe für die Honorarermittlung zusammengefasst.

Der Kläger rechnete seine Leistungen nach vollständiger Erbringung mit Schlussrechnung Nr. 9510 vom mit insgesamt 1.922.077,06 DM ab. Abzüglich bereits erhaltener Zahlungen machte er eine Restforderung von 1.453.577,06 DM geltend. Das jetzt noch streitige Honorar für die WWR- und die GWA-Technik in den Gebäuden hat der Kläger auf der Grundlage der jeweils bei den einzelnen Gebäuden angefallenen anrechenbaren Kosten mit 482.360,46 DM und 80.887,37 DM abgerechnet. Die Planungsleistungen für die Rauchgasentschwefelungsanlage und die Bekohlungsanlage hat er jeweils gesondert neben dem Honorar für die ZVA in Rechnung gestellt.

Die Beklagte vertritt Bezug nehmend auf den schriftlichen Ingenieurvertrag die Auffassung, die Planungsleistungen des Klägers hinsichtlich der WWR- und der GWA-Technik in den Gebäuden seien jeweils auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten der ZVA und der kumulierten Kosten der übrigen Gebäude zu honorieren. Die Bekohlungsanlage und die Rauchgasentschwefelungsanlage seien integrativer Bestandteil der Heizungsanlage. Die dafür angefallenen Kosten gehörten dementsprechend zu den anrechenbaren Kosten der ZVA-WWR. Die Parteien sind sich einig, dass bei berechtigter gesonderter Abrechnung für die Planung der Rauchgasentschwefelungsanlage 19.160,84 DM und für die Bekohlungsanlage 43.881,67 DM als Honorar beansprucht werden können.

Der Kläger hat unter Berücksichtigung nachfolgender Abschlagszahlungen auf die Schlussrechnung und weiterer Rechnungen über 24.109,80 DM und 8.908,56 DM erstinstanzlich eine Klageforderung von 1.334.595,42 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Mindesthonorars die Beklagte verurteilt, an den Kläger 210.479,63 DM zu bezahlen. Die dem Kläger aus der Rechnung Nr. 9510 zustehende Gesamtvergütung hat es mit 823.151,56 DM in Ansatz gebracht.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine Klageforderung in Höhe von noch 688.522,28 DM weiterverfolgt. Die Beklagte hat die Aufhebung des Urteils gefordert, soweit sie verurteilt worden ist, einen 30.542,93 DM übersteigenden Betrag zu bezahlen.

Das Oberlandesgericht hat zur Frage der Struktur und Funktionsweise der Wärmeversorgungsanlage und zur planerischen Selbständigkeit der einzelnen Gebäudeausrüstungen sowie der Bekohlungsanlage und der Rauchgasentschwefelungsanlage ein Sachverständigengutachten eingeholt. Es hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es die Beklagte unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 522.507,84 DM (267.154,01 €) zu bezahlen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie zur Zahlung eines 58.977,21 € (115.349,39 DM) übersteigenden Betrags verurteilt worden ist. Dabei geht sie davon aus, dass für die Planung der WWR-Technik in den Gebäuden ein Honorar von 220.708,67 DM in Ansatz zu bringen ist.

Gründe

A.

Die Revision ist zulässig, soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass bei der WWR-Technik außerhalb der ZVA nach einzelnen Gebäuden sowie die Rauchgasentschwefelungsanlage und die Bekohlungsanlage gesondert neben der ZVA abgerechnet wurden. Im Übrigen ist sie unzulässig.

I.

Das Berufungsgericht hat die Revision nur teilweise zugelassen. Die Zulassung ist zwar im Tenor der Entscheidung nicht beschränkt. In den Entscheidungsgründen ist jedoch ausgeführt, die Zulassung beschränke sich auf den Anlagenbegriff in § 68 Satz 1 HOAI unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung bei einer Anlage der Wärmeversorgungstechnik, die als komplexes System mehrere Gebäude versorgt.

Darin ist eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung zu sehen. Die Zulassungsbeschränkung kann sich nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der für die Zulassung gegebenen Begründung ergeben. Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie kann sich nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775 und vom - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 = NZBau 2005, 150 = ZfBR 2005, 248).

II.

Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage des Anlagenbegriffs im Sinne des § 68 HOAI zugelassen, soweit davon die Wärmeversorgungsanlage betroffen ist. Über die Abrechnung der WWR-Technik kann gesondert durch Teilurteil entschieden und damit die Zulassung der Revision auch darauf beschränkt werden. Hinsichtlich der Abrechnung der GWA-Technik ist die Revision nicht zugelassen worden. Insoweit ist die Revision nicht zulässig.

Zur Prüfung gestellt sind damit die zwischen den Parteien noch streitigen Fragen, ob die Planung der WWR-Technik in den Gebäuden einzeln abgerechnet und ob eine gesonderte Abrechnung der Planung der Bekohlungsanlage und der Rauchgasentschwefelungsanlage vorgenommen werden durfte. Letztere Frage ist von der Prüfung nicht ausgenommen, da auch hier fraglich ist, ob die genannten Einrichtungen als unselbständige Bestandteile der ZVA zu werten sind und damit mit ihr als einheitliche Anlage abzurechnen sind.

B.

Die zulässige Revision hat in der Sache teilweise Erfolg.

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind das Bürgerliche Gesetzbuch gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB in der bis zum und die HOAI in der bis geltenden Fassung anzuwenden.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Honorarvereinbarungen im Ingenieurvertrag vom schlössen eine gesonderte Abrechnung der WWR-Anlagen getrennt nach Gebäuden und eine solche der Rauchgasentschwefelungsanlage und der Bekohlungsanlage bei richtigem Verständnis unter Berücksichtigung der Vorgaben der HOAI nicht aus. Den im Hinblick auf § 4 Abs. 1 HOAI bestehenden Wirksamkeitszweifeln, die deshalb veranlasst seien, weil der Kläger auf der Grundlage eines mündlich erteilten Auftrags mit der Planungstätigkeit begonnen habe und dem erst zeitlich erheblich versetzt der schriftliche Vertrag samt Honorarvereinbarung nachgefolgt sei, brauche nicht nachgegangen zu werden. Die getrennte Abrechnung der WWR-Anlagen für die Gebäude folge sowohl aus der HOAI als auch aus dem Vertrag.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

1. Der Kläger wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den in der Schlussrechnung Nr. 9510 abgerechneten Planungsleistungen bereits im Frühjahr 1990 beauftragt. Auf zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge ist die HOAI in der bis gültigen Fassung anzuwenden. Der schriftliche Vertrag wurde dagegen erst nach Änderung der HOAI zum abgeschlossen. Das bei der mündlichen Beauftragung im Frühjahr 1990 geltende Preisrecht ist damit mit dem bei Abschluss des schriftlichen Ingenieurvertrags gültigen Preisrecht nicht identisch.

a) Zwischen den Parteien ist im Frühjahr 1990 mündlich ein wirksamer Ingenieurvertrag zustande gekommen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien wurde der Auftrag für die nach der HU-Bau zu erbringenden Leistungen mündlich vorab erteilt. Der Kläger kann daher die sich nach der HOAI in der bis gültigen Fassung ergebende Mindestvergütung beanspruchen, soweit sich die Parteien nicht in einzelnen Punkten im Laufe des Verfahrens bereits verständigt haben. Die im Jahre 1991 getroffene schriftliche Honorarvereinbarung hat auf das von dem Kläger zu beanspruchende Honorar keine Auswirkungen, da sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 HOAI bei Abschluss des Vertrags getroffen wurde.

b) Hinsichtlich der jetzt noch streitigen Punkte ist das von dem Kläger zu beanspruchende Mindesthonorar zu ermitteln. Eine entsprechende Ermittlung ist durch den Sachverständigen in erster Instanz nicht erfolgt, weil dieser das vom Kläger zu beanspruchende Honorar auf der Grundlage der Preisabsprachen der Parteien im schriftlichen Vertrag errechnet hat.

Hinsichtlich der WWR-Technik ist unstreitig, dass die ZVA mit 167.794,61 DM und das Fernheiznetz mit 49.136,28 DM gesondert abgerechnet werden. Zu klären ist damit nur die Berechtigung des Klägers, die in den Gebäuden befindlichen Bestandteile der WWR-Technik sowie die Bekohlungsanlage und die Rauchgasentschwefelungsanlage jeweils gesondert honoriert zu verlangen.

2. Die von dem Kläger geplante Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik in den Gebäuden ist als technische Ausrüstung gemäß § 68 Satz 1 Nr. 2 HOAI nach §§ 73 f. HOAI abzurechnen.

a) Ob insoweit eine Abrechnung aufgrund der Summe der anrechenbaren Kosten aller in den Gebäuden befindlichen Bestandteile der Gesamtanlage zu erfolgen hat oder einzelne Bestandteile zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen sind, bestimmt sich gemäß § 69 Abs. 7 HOAI in entsprechender Anwendung des § 22 HOAI. In § 22 Abs. 1 HOAI ist bestimmt, dass bei einem Auftrag, der mehrere Gebäude umfasst, die Honorare grundsätzlich für jedes Gebäude getrennt zu berechnen sind. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom (VII ZR 461/00, BauR 2002, 817 = NZBau 2002, 278 = ZfBR 2002, 479) ausgeführt, dass sich ein sinnvoller Anwendungsbereich für eine entsprechende Anwendung des § 22 HOAI nur ergibt, wenn man den Begriff "Gebäude" durch denjenigen der "Anlage" ersetzt. Das bedeutet, dass bei Aufträgen über mehrere Anlagen die Honorare grundsätzlich getrennt zu berechnen sind. Mehrere Anlagen liegen vor, wenn sie getrennt an das öffentliche Netz angeschlossen und allein betrieben werden können. Darauf, ob die Leistungen für mehrere Gebäude erbracht wurden, kommt es grundsätzlich nicht an. Für die Beurteilung des Honorars eines Ingenieurs ist somit entscheidend, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind. Der Senat hat darauf verwiesen, dass eine einheitliche Anlage, wie etwa eine Heizungsanlage, nicht deshalb honorarrechtlich in mehrere Anlagen aufgeteilt werden kann, weil sie mehrere Gebäude versorgt (, aaO).

b) Die Wärmeversorgung stellt sich hier so dar: Den Ausgangspunkt bildet die zentrale Versorgungsanlage (ZVA), in der Wärme erzeugt wird. Vom Hauptverteiler in der ZVA gehen die beiden Fernheizkreise des Primärnetzes aus. Über Übergabestationen wird die Energie teils direkt, teils indirekt über Wärmeaustauscher, unter Reduzierung der Temperatur in Sekundärnetze weitergeleitet. Die Sekundärnetze wiederum sind über Unterstationen mit der Heizungstechnik der einzelnen Gebäude verbunden, wobei teilweise mehrere Gebäude über dieselbe Unterstation an das Sekundärnetz angeschlossen sind.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die einzelnen Anlagen in den Gebäuden für sich abgeschlossene Teile der Leistung und eigenständig auf ihre Gebrauchstauglichkeit überprüfbar. Anstelle der Zuleitungen vom Netz und der Wärmetauscher könnten sich an jeder Übergabestation oder an jeder Unterstation Öl- oder Gaskessel oder andere autarke Wärmeerzeuger zur Versorgung befinden.

c) Danach ist die Wärmeversorgung mit ZVA, Primär- und Sekundärnetzen sowie der Heiztechnik innerhalb der Gebäude honorarrechtlich nicht als eine Anlage zu qualifizieren.

aa) Anders als in den nachfolgenden Fassungen erfasst die technische Ausrüstung gemäß § 68 HOAI in der bis gültigen Fassung nur Anlagen in Gebäuden und in Ingenieurbauwerken. Entsprechende Anlagen außerhalb von Gebäuden und Ingenieurbauwerken rechnen nicht zur technischen Ausrüstung; sie zählen zu den Ingenieurbauwerken im Sinne des Teils VII, soweit sie in § 51 HOAI erfasst sind. Von diesem generellen Grundsatz macht lediglich § 70 HOAI eine Ausnahme. Danach findet § 68 Satz 2 HOAI keine Anwendung, wenn die getrennte Berechnung des Honorars für die Grundleistungen der Anlagen außerhalb der Gebäude und Ingenieurbauwerke der jeweiligen Anlagengruppe weniger als 50.000 DM anrechenbare Kosten zum Gegenstand hätte.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die anrechenbaren Kosten für die Primär- und Sekundärnetze betragen mehr als 50.000 DM. Die damit vorliegende Zäsur gliedert die Anlage abrechnungsmäßig in die ZVA, die Primär- und Sekundärnetze und die Leistungen, die im Anschluss an das Netz für die nachfolgenden Gebäude zu erbringen sind.

bb) Klärungsbedürftig ist daher, inwieweit die für die Gebäude außerhalb der ZVA erbrachten Planungsleistungen eine oder mehrere Anlagen betreffen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die Unterstationen die Schnittstelle zwischen dem Fern- bzw. Nahwärmenetz und der Gebäudeheizanlage. Die einzelnen Unterstationen sind mit den anschließenden Gebäudeheizanlagen als jeweils eine Anlage anzusehen. Die von dem Kläger vorgenommene gebäudebezogene Abrechnung kann daher nur in den Fällen erfolgen, in denen die Unterstation nur ein Gebäude versorgt. Werden von einer Unterstation mehrere Gebäude versorgt, sind die anrechenbaren Kosten für sämtliche an diese Unterstation angeschlossenen Gebäude zusammenzufassen. Dass die Planung einschließlich notwendiger Berechnungen der Anlagen für die Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik für die einzelnen Gebäude gesondert erfolgen musste, ändert an dieser Bewertung nichts. Entscheidend ist nicht, welche Planungserfordernisse vorliegen, sondern ob es sich aus konstruktiven und funktionellen Gesichtspunkten um eine Anlage handelt. Die in den einzelnen Gebäuden ohne Unterstation befindlichen Bestandteile der Fernheizung sind lediglich unselbständige Teile einer Anlage und nicht, wie das Berufungsgericht meint, selbständige Teilanlagen. Denn sie könnten ohne erhebliche konstruktive Änderungen nicht direkt an das Sekundärnetz oder einen anderen Wärmeversorger angeschlossen werden.

Das Berufungsgericht wird deshalb die anrechenbaren Kosten für die im Anschluss an das Sekundärnetz erbrachten Leistungen für jede Unterstation der zugehörigen Gebäudeheizungsanlage zusammengefasst zu ermitteln haben.

3. Die von dem Kläger geplante Rauchgasentschwefelungsanlage hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als unselbständigen Bestandteil der ZVA angesehen. Aufgabe des Klägers war die Sanierung der vorhandenen zentralen Erzeugung. Zusätzlich sollte die Ausrüstung mit einer Rauchgasentschwefelungsanlage erfolgen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die geplante Kesselanlage, von den gesetzlichen Vorschriften zur Luftreinhaltung abgesehen, auch ohne Rauchgasentschwefelungsanlage geplant, gebaut und betrieben werden können. Sie stellt eine der Anlagen dar, mit denen aus Gründen des Umweltschutzes bereits vorhandene Anlagen nachgerüstet wurden. Die Rauchgasentschwefelungsanlage gehört nicht zu den Anlagen auf dem Gebiet der Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik. Sie ist gesondert zu betrachten. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Rauchgasentschwefelungsanlage als zur zentralen Betriebstechnik im Sinne der DIN 276 Fassung 1981 Teil 2 Kostengruppe 3.3 gehörig einzustufen ist.

Darüber hinaus ist auch hier § 68 Satz 2 HOAI zu beachten. Die Rauchgasentschwefelungsanlage befindet sich nicht mit der ZVA in einem Gebäude. Sie ist vielmehr außerhalb eines Gebäudes aufgestellt und damit nicht als technische Ausrüstung im Sinne des Teils IX der HOAI zu werten, sondern gesondert abzurechnen. Ob dafür die Vorschriften der HOAI heranzuziehen sind oder eine Abrechnung außerhalb der HOAI vorzunehmen ist (vgl. Seifert, IBR 2005, 98), kann dahingestellt bleiben. Die Parteien haben sich nämlich dahin verständigt, dass bei zulässiger gesonderter Abrechnung die Rauchgasentschwefelungsanlage mit 19.160,84 DM zu berücksichtigen ist.

4. Auch bei der Bekohlungsanlage handelt es sich nicht um einen unselbständigen Teil der zentralen Versorgungsanlage.

Das Kohlenlager befindet sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in einem Abstand von ca. 5 m südlich des Gebäudes 121, in dem die ZVA untergebracht ist. Das Kohlenlager sollte saniert bzw. durch eine moderne Anlage ersetzt werden. Planungsziel war eine vollautomatisch arbeitende Anlage, die die volle Kapazitätsnutzung des Kohlenlagers ohne dessen Erweiterung erbringen sollte. Die automatische Befüllung des in der ZVA vorhandenen Tagesbehälters für den Kohlekessel sollte in das neue System einbezogen werden. Die Realisierung dieses Planungszieles erfolgte auf der Basis eines erweiterten Brückenkransystems bei gleichzeitiger baulicher Ergänzung im Kohlenlager.

Die Bekohlungsanlage ist nicht als unselbständiger Teil der ZVA anzusehen. Es kann dahinstehen, ob sie schon deshalb gesondert abzurechnen ist, weil sie der Anlagengruppe 4 des § 68 HOAI unterfällt, während die ZVA der Anlagengruppe 2 zuzuordnen ist. Denn sie ist eine Anlage außerhalb von Gebäuden und Ingenieurbauwerken im Sinne von § 68 Satz 2 HOAI und deshalb getrennt von der technischen Ausrüstung in Gebäuden abzurechnen. Auf welcher Basis dies zu erfolgen hat, kann dahingestellt bleiben, da sich die Parteien dahin verständigt haben, dass für die Bekohlungsanlage ein Honorar von 43.881,67 DM beansprucht werden kann, sofern gesondert abzurechnen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAC-03458

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein