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Einkommensteuer; | gewerbliche Tätigkeit eines Versicherungsberaters (§ 18 EStG; § 2 GewStG)
Ein Versicherungsberater übt keinen ähnlichen Beruf i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus (). Im Streitfall handelt es sich um einen nach Art. 1 § 1 RBerG zugelassenen Versicherungsberater - ohne akademische Ausbildung - mit mittlerer Reife, dreijähriger Lehre bei einem Versicherungsunternehmen und einem erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgang bei einem Fortbildungsinstitut der Versicherungswirtschaft. Der Senat stellt hierzu fest, daß ein Beruf nicht schon deshalb den Katalogberufen i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlich ist, weil er eine gewisse Ähnlichkeit mit der gesamten Gruppe der genannten Berufe aufweist; diese ,,Gruppenähnlichkeit'' genügt nicht, weil der Gesetzgeber die Katalogberufe detailliert aufgezählt hat und die ähnlichen Berufe einem dieser Katalogberufe ähnlich sein müssen ...BStBl 1993 II 235