BGH Urteil v. - VII ZR 193/01

Leitsatz

[1] Erstmalige Darlegungen des Berufungsklägers in der Revision zur Vollmacht seiner Berufungsanwälte begegnen nicht dem Einwand der Verspätung.

Gesetze: ZPO § 80; ZPO § 88

Instanzenzug: OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder)

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus einem Bauträgervertrag geltend. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten am zugestellt. Mit Schriftsatz vom , eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, zeigten die Rechtsanwälte S. und H. die Vertretung der Beklagten an und legten Berufung ein, die sie fristgerecht begründeten. Eine Vollmachtsurkunde legten sie nicht vor. Mit Schriftsatz vom , den Rechtsanwälten S. und H. zugestellt am , führten die Kläger aus, es bestünden erhebliche Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung. Mit Schriftsatz vom , laut Geschäftsstellenvermerk an die Rechtsanwälte S. und H. am weitergeleitet, beantragten sie diesen aufzugeben, Prozeßvollmacht vorzulegen. Das Berufungsgericht wies die Rechtsanwälte S. und H. wiederholt mündlich auf die fehlende Vollmacht hin. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am trat für die Beklagte niemand auf.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Gründe

Die Entscheidung richtet sich nach der Zivilprozeßordnung in der bis zum geltenden Fassung (§ 26 Nr. 5, 7 EGZPO).

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Allerdings ist das Verfahren des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es geht auch zu Recht davon aus, daß die Rechtsanwälte S. und H. im Berufungsrechtszug ihre Vollmacht nicht nachgewiesen haben.

1. Die Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht verletzt und auch nicht gegen § 89 ZPO verstoßen.

a) Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu der Rüge der Kläger zu äußern. Sie war durch die Schriftsätze der Kläger und die mündlichen Anfragen des Berufungsgerichts hinlänglich und rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vom auf die fehlende Vollmacht hingewiesen worden.

b) Nachdem die Kläger den Mangel der Vollmacht gerügt hatten, war hierüber mündlich zu verhandeln. Zu dieser Verhandlung waren die Rechtsanwälte S. und H. zugelassen (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 88 Rdn. 9), traten aber nicht auf. Sie nun trotzdem gemäß § 89 Abs. 1 ZPO zur weiteren Prozeßführung zuzulassen, stand im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Ermessensfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

2. Eine schriftliche Vollmacht war bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung am nicht vorgelegt worden (§ 80 Abs. 1 ZPO). Die Kläger hatten den Mangel der Vollmacht gerügt (§ 88 ZPO).

II.

Die Revision hat deshalb Erfolg, weil die Beklagte im Revisionsverfahren in ordnungsgemäßer Form nachgewiesen hat, daß sie den Rechtsanwälten S. und H. bereits im Berufungsrechtszug vor Erlaß des Berufungsurteils Vollmacht erteilt hatte. Dieses neue tatsächliche Vorbringen ist als Ausnahme von § 561 ZPO im Revisionsverfahren zulässig (vgl. GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111; , NJW 1992, 627; = ZIP 1997, 1474).

1. Die Rechtsanwälte S. und H. waren bevollmächtigt, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen. Die Beklagte hat ein an Rechtsanwalt S. gerichtetes Telefax vom vorgelegt, in dem ein entsprechender Auftrag erteilt wurde. Bedenken gegen die Echtheit dieses Schriftstücks haben die Kläger nicht erhoben. Die Erteilung der Vollmacht ist an keine besondere Form gebunden (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO).

2. Die Beklagte hat dem Revisionsgericht die Bevollmächtigung für die Berufungsinstanz in der erforderlichen Form nachgewiesen. Sie hat das Original einer auf den datierten Urkunde, mit der den Rechtsanwälten S. und H. für das Berufungsverfahren Vollmacht erteilt wurde, und notariell beglaubigte Handlungsvollmacht des Vollmachtgebers vorgelegt (vgl. , BGHZ 126, 266). Die Kläger vermochten den Beweiswert dieser Urkunde nicht zu erschüttern. Zwar haben sie vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt S. vor der mündlichen Verhandlung am erklärt habe, eine Originalvollmacht liege ihm nicht vor. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. In der von ihr im Gegenzug vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt S. heißt es lediglich, dieser habe die Vollmachtsurkunde vom am erhalten, die Handlungsvollmacht des Bevollmächtigten der Beklagten allerdings noch nicht in einer § 80 Abs. 2 ZPO genügenden Form. Beide eidesstattliche Versicherungen widersprechen sich nicht. Der Senat hat keinen Zweifel, daß die ordnungsgemäß nachgewiesene Prozeßvollmacht vor Erlaß des Berufungsurteils erteilt worden war.

3. Eine Zurückweisung des Nachweises der Vollmacht in entsprechender Anwendung des § 528 Abs. 2 ZPO kommt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht in Betracht.

Bei der Vollmacht handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, deren Vorliegen nach entsprechender Rüge (§ 88 ZPO) in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist. Die Darlegungen hierzu und damit zur Zulässigkeit der Berufung stellen keine neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO dar. Sie sind in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (vgl. , NJW 1992, 627).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Der Beklagten sind die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, da sie aufgrund eines Vorbringens obsiegt, das sie im vorhergehenden Rechtszug hätte geltend machen können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BB 2002 S. 909 Nr. 18
KAAAC-03349

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein