BGH Beschluss v. - VII ZR 188/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 7

Instanzenzug: LG Saarbrücken 4 O 204/02 vom OLG Saarbrücken 4 U 647/03 vom

Gründe

Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Es hat die Vernehmung des Zeugen W. zu Unrecht abgelehnt. Es ist unerheblich, welche Aussagen in der Vernehmung vor dem Landeskriminalamt protokolliert worden sind und welche schriftliche Darstellung der Zeuge in einem anderen Gerichtsverfahren gegeben hat. Auf den Beweisantritt des Klägers hätte das Berufungsgericht den Zeugen vernehmen müssen (, NJW 2004, 1324, 1325 m.w.N.).

Der Verfahrensfehler kann entscheidungserheblich sein. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage einer Beweisaufnahme unter Einbeziehung des Zeugen zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis kommt.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die neuen rechtlichen Erwägungen der Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen und sich auch mit den weiteren Rügen auseinanderzusetzen.

Gegenstandswert: 90.580,45 €.

Fundstelle(n):
YAAAC-03340

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein