BGH Beschluss v. - VII ZR 187/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 254

Instanzenzug: OLG Celle vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom wird zurückgewiesen.

Die gerügte Divergenz zur Senatsentscheidung vom - VII ZR 228/89, NJW-RR 1991, 276, liegt nicht vor.

Soweit die NZB hinsichtlich einer Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB zu Überlegungen eine Divergenz sehen will, die der , NJW 2004, 2751 zur Auslegung von Vereinbarungen angestellt hat, beruht das Berufungsurteil jedenfalls nicht auf dieser Frage. Denn das Berufungsgericht hat ersichtlich die vom Landgericht vorgenommene Abwägung auch in der Sache als richtig bestätigt.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 47.410,79 €

Fundstelle(n):
BAAAC-03339

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein