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Einkommensteuer; | Ermittlung des Gewinns aus Weinbau im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Der Gewinn aus Sonderkulturen oder Sondernutzungen (z. B. Weinbau) ist als Sondergewinn i. S. des § 13a Abs. 8 Nr. 1 EStG in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einzubeziehen, wenn der entsprechende Vergleichswert aufgrund einer Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs 2000 DM übersteigt. (2) Als Grundlagenbescheid für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswertbescheid auch für die Wj maßgebend, zu deren Beginn die der neuen Feststellung zugrundeliegenden Umstände eingetreten waren. (3) Der Sondergewinn ist nach den Grundsätzen der Einnahmenüberschußrechnung zu schätzen, wenn de...