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BGH Urteil v. - VII ZR 150/01

Gesetze: AGBG § 9 Bg

Leitsatz

a) Folgender Teil einer Lohngleitklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam:

"Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er 0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschreitet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel)."

b) Die Klausel ist so zu verstehen, daß der Auftragnehmer sich mit einem Betrag von 0,5 v.H. der Auftragssumme auch dann an den Mehrkosten zu beteiligen hat, wenn diese darüber hinausgehen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2002 S. 224 Nr. 5
DB 2002 S. 679 Nr. 13
DAAAC-03292

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BGH, Urteil v. 22.11.2001 - VII ZR 150/01

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