BGH Beschluss v. - VII ZR 133/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 531

Instanzenzug: OLG Zweibrücken vom

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom wird zurückgewiesen.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zutreffend von der Vorschrift des § 531 ZPO Gebrauch gemacht hat sowie, ob es erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten übersehen hat. Denn der Beklagte wäre mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen gewesen (, BauR 2004, 316, 318 f.).

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 21.358,77 €

Fundstelle(n):
BAAAC-03271

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein