BGH Beschluss v. - VII ZB 81/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 726 Abs. 1

Instanzenzug: AG Pfaffenhofen a. d. Ilm 1 C 693/01 vom LG Ingolstadt 1 T 768/05 vom

Gründe

I.

Die Gläubigerin beabsichtigt, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem am gerichtlich protokollierten Vergleich zu betreiben. Dieser war für beide Parteien bis zum widerruflich. Nachdem diese von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am die Vollstreckungsklausel.

Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts lehnte den Erlass eines von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Hinweis darauf ab, die Vollstreckungsklausel hätte vom Rechtspfleger erteilt werden müssen. Die Gläubigerin beantragte daraufhin beim Prozessgericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO. Die dortige Rechtspflegerin wies den Antrag mit der Begründung zurück, es sei auch beim widerruflichen Vergleich von der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszugehen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Senat hat die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden. Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger - und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (Senatsbeschluss vom - VII ZB 40/05 - in Juris dokumentiert, im Anschluss an - NJW 2004, 701). Die Rechtspflegerin hätte daher die beantragte Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO nicht unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit verweigern dürfen.

Fundstelle(n):
AAAAC-03228

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein