BGH Beschluss v. - VII ZB 8/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321 a; ZPO § 514 Abs. 2

Instanzenzug: LG Berlin 14 O 130/04 vom KG Berlin 24 U 127/04 vom

Gründe

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.000 € verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben und hilfsweise "Ausnahmebeschwerde zum BGH" "in analoger Anwendung von § 514 Abs. 2 ZPO" eingelegt. Die Anhörungsrüge ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.

2. Die nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte und schon deshalb unzulässige (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) "Ausnahmebeschwerde" ist nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof kommt nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr in Betracht (, NJW 2005, 143 und Beschluss vom - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133). Zudem wurden die Grundsätze der außerordentlichen Beschwerde zum Beschlussverfahren entwickelt und sind auf das Urteilsverfahren nicht übertragbar (, NJW 1999, 290).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAC-03226

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein