Leitsatz
[1] a) Bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat darf nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (im Anschluss an IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518).
b) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom (BGBl. 1990 II 342) enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich für das Zwangsvollstreckungsverfahren kein Verzicht auf Immunität.
Gesetze: GG Art. 25
Instanzenzug: KG Berlin 25 W 15/03 vom AG Mitte 32/34 M 5767/01 vom
Gründe
I.
Der Gläubiger erwirkte auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom (BGBl. 1990 II 342 - im Folgenden: Investitionsschutzvertrag) vor dem Internationalen Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm am einen Schiedsspruch, nach dem die Schuldnerin an den Gläubiger 2,35 Mio. US-Dollar zuzüglich Zinsen zu zahlen hat. Diesen Schiedsspruch hat das Kammergericht für vollstreckbar erklärt (KG-Report 2001, 146).
Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts B. vom erwirkt, mit dem wegen eines Teilbetrages von 400.000 DM (= 204.516,75 €) "Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche der Schuldnerin gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder (UStErstV) vom im Wege des Vergütungsverfahrens und sonstige Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche, unabhängig aus welchem Rechtsgrund" gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Die Schuldnerin hat gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt und eine Erklärung des Botschaftsrates ihrer Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt, er versichere, dass Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche der Schuldnerin einschließlich der hier verfahrensgegenständlichen ausschließlich der Aufrechterhaltung der Funktionen ihrer diplomatischen Mission und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland dienten.
Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom aufgehoben, den Antrag auf Erlass dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen und zugleich die Wirksamkeit dieser Entscheidung bis zur Rechtskraft des Beschlusses hinausgeschoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde "wegen grundsätzlicher Bedeutung" zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Wiederherstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht führt aus, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei dahin auszulegen, dass er alle bis zu seiner Zustellung bereits entstandenen Umsatzsteuererstattungs- bzw. -vergütungsansprüche umfasse. Es könne dahinstehen, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei; es fehle jedenfalls an der Zulässigkeit der Pfändung. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verstoße gegen die völkerrechtlichen Vorrechte und Befreiungen des diplomatischen Verkehrs. Es sei nach der Auskunft des Botschaftsrates davon auszugehen, dass die gepfändeten Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche ausschließlich der Aufrechterhaltung der Funktionen der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen der Schuldnerin in der Bundesrepublik Deutschland und deren bevorrechtigten Mitgliedern sowie der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben dienten. Diese Erklärung sei zur Glaubhaftmachung, an die keine hohen Anforderungen zu stellen seien, ausreichend. Dieser Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass auf die gepfändeten Forderungen noch keine Zahlungen geleistet worden seien und die Schuldnerin daher noch keine Verfügungsgewalt über den gepfändeten Vermögensgegenstand erlangt habe. Die Pfändung der Botschaftskonten sei mangels eines ausdrücklich erklärten Verzichts auf die besondere diplomatische Immunität unzulässig. Aus dem Investitionsschutzvertrag in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom (BGBl. 1961 II 121 - im Folgenden: UN-Vollstreckungsübereinkommen) ergebe sich nicht, dass die Schuldnerin einen Immunitätsverzicht erklärt habe, der auch die besondere diplomatische Immunität umfassen würde. Dieser Verzicht müsse gemäß Art. 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WDÜ) und Art. 45 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WKÜ) ausdrücklich erklärt werden. Auch nach den Artikeln 18 und 19 des Entwurfs der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission) zur Staatenimmunität seien an einen solchen Verzicht strenge Anforderungen zu stellen. An dem erforderlichen ausdrücklich erklärten Verzicht der Schuldnerin auf Immunität fehle es.
III.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht, dass dieser, wie § 46 Abs. 6 AO dies vorsieht, nur bereits entstandene Ansprüche umfasse. Der Antrag der Rechtsbeschwerde ist daher dahin auszulegen, dass die Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit dem von dem Beschwerdegericht festgestellten Umfang begehrt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss "sonstige Umsatzsteuererstattungsansprüche, unabhängig aus welchem Rechtsgrund" umfasst, war er bereits deshalb aufzuheben, weil der Gläubiger den Drittschuldner der gepfändeten angeblichen Ansprüche nicht angegeben hat und der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses daher nicht hinreichend bestimmt ist.
Gemäß § 46 Abs. 7 AO gilt bei der Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung. Diese Finanzbehörde ist in dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses so zu bezeichnen, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist (MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 829 Rdn. 23; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 829 Rdn. 28; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdn. 367). Erst durch die Angabe des Drittschuldners lässt sich die Forderung, deren Pfändung der Gläubiger begehrt, hinreichend bestimmen. Nicht zu prüfen ist dagegen, ob die Forderung tatsächlich gegen den behaupteten Drittschuldner besteht.
Der Gläubiger hat keine Finanzbehörde als Drittschuldner angegeben, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Soweit sich die Pfändung auf Erstattungsansprüche gemäß der UStErstV betrifft, schadet dies nicht, denn diese Ansprüche lassen sich durch ihren Rechtsgrund hinreichend bestimmen. Dass gemäß § 46 Abs. 7 AO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 UStErstV das Bundesamt für Finanzen als Drittschuldner der Erstattungsansprüche gilt, ist im Pfändungsverfahren nicht beachtlich.
Für "sonstige Umsatzsteuererstattungsansprüche, unabhängig aus welchem Rechtsgrund" ist dagegen die Bezeichnung einer Finanzbehörde erforderlich, um bestimmen zu können, welcher Anspruch gepfändet werden sollte. Solche Ansprüche können sich gegen verschiedene Finanzbehörden richten. Ohne Angabe einer Finanzbehörde ist unklar, welchen Anspruch der Gläubiger pfänden wollte.
2. Die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche der Schuldnerin auf Umsatzsteuerrückerstattung gemäß der UStErstV ist unzulässig. Die Schuldnerin ist hinsichtlich dieser Ansprüche nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen.
a) Die Schuldnerin genießt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche diplomatische Immunität, weil diese Ansprüche der diplomatischen Vertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienen.
aa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (, BVerfGE 46, 342, 394/395; IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518). Bei der Beurteilung dieser Gefährdung zieht das Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit ab (BVerfG, aaO., S. 395; BGH, aaO.). Diese allgemeine Regel des Völkerrechts gilt auch für solche Gegenstände, die - wie die gepfändeten Ansprüche - nicht unter den Anwendungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen fallen (BVerfG aaO., S. 396/397). Demgemäß sind generell die den diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände unverletzlich (BVerfG, aaO.; BGH, aaO.). Es kommt nicht darauf an, ob der Entsendestaat in der Lage wäre, trotz der Pfändung durch finanzielle Zuwendungen, die auf anderem Wege erbracht werden, den Botschaftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Denn dies würde die Gewährung des diplomatischen Schutzes von dem Umfang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig machen und könnte so zu einer unterschiedlichen Behandlung fremder Staaten im Bereich der diplomatischen Immunität führen, die dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten, der ein Konstitutionsprinzip des gegenwärtigen allgemeinen Völkerrechts ist, widerspräche (vgl. BVerfG, aaO, S. Rn. 136). Zweifel, dass diese vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 1977 festgestellte völkerrechtliche Norm auch weiterhin uneingeschränkt gilt, bestehen nicht (vgl. IXa ZB 19/03, aaO.; Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage (2004), § 26, Rn. 30 f.; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl. (2001), Rn. 593 ff.; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl. (2001), Rn. 77; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. (2002), § 17, Rn. 16; Pfeiffer/Kopp, ZVglRWiss 102 (2003), S. 563, 567 f.; Roeder, JuS 2005, 215, 218).
bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die gepfändeten Ansprüche der diplomatischen Vertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen.
(1) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass von der Schuldnerin von Völkerrechts wegen lediglich verlangt werden kann, glaubhaft zu machen, der gepfändete Gegenstand diene der Aufrechterhaltung der Funktionen ihrer diplomatischen Vertretung. Es wäre eine völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angesonnen würde, die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darzulegen (, BVerfGE 46, 342, 400; IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518 m.w.N.). Deshalb genügt es, wenn der fremde Staat durch die gehörige Versicherung eines zuständigen Organs glaubhaft macht, dass der Vermögensgegenstand unmittelbar der Aufrechterhaltung der Funktionen der diplomatischen Vertretung dient (BVerfG, aaO.; BGH, aaO. m.w.N.; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 77; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 594; Kröll, IPRax 2004, 223, 227). Eine solche Erklärung hat die Schuldnerin abgegeben.
(2) Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei der tatrichterlichen Würdigung dieser Erklärung hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Erklärung des Botschaftsrats der Botschaft der Schuldnerin formelhaft wirkt, hindert es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, die Erklärung als zur Glaubhaftmachung ausreichend anzusehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ohne eine nähere Darlegung des Verwendungszwecks des fraglichen Vermögenswerts eine inhaltliche Überprüfung der Erklärung kaum möglich ist. Gleichwohl muss sie aus den genannten Gründen als ausreichend angesehen werden. Für die Richtigkeit der Erklärung spricht im übrigen, dass gemäß § 1 UStErstV die Umsatzsteuer erstattet wird, die bei der Lieferung von Gegenständen oder sonstigen Leistungen für den amtlichen Gebrauch der Botschaft der Schuldnerin entstanden ist.
(3) Aus dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK verbürgten Anspruch des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz ergeben sich keine anderen Anforderungen an die Erklärung des Entsendestaates.
Der Umfang der diplomatischen Immunität der Schuldnerin bestimmt sich allein nach dem Diplomatenrecht und kann daher nicht durch innerstaatliches Recht eingeschränkt werden. Dürfte der Empfangsstaat auch mit anderen als den vom Diplomatenrecht vorgesehenen Mitteln gegen einen Diplomaten vorgehen, würden die Grundlagen der diplomatischen Beziehungen erschüttert, die ein Zusammenleben der Staaten erst ermöglichen (, BVerfGE 96, 68, 82). Die Institution der Diplomatie mit ihren Privilegien und Immunitäten ist ein unverzichtbares Element der effektiven Kooperation innerhalb der internationalen Gemeinschaft, um ein gegenseitiges Verständnis zu entwickeln und Meinungsverschiedenheiten mit friedlichen Mitteln beizulegen (BVerfG, aaO., S. 83). Die Regeln, die den geordneten Fortschritt der Beziehungen zwischen den Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft sichern, müssen deshalb dauerhaft und mit größter Sorgfalt respektiert werden (BVerfG, aaO., S. 83).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag das Interesse des Gläubigers an der Pfändung eines konkreten Vermögensgegenstandes einen Eingriff in den Bereich, für den die Schuldnerin diplomatischen Schutz genießt, nicht zu rechtfertigen. Das gilt hier auch deshalb, weil der Gläubiger auf nicht weniger effektive Weise Rechtsschutz zu erlangen vermag. Wie sich aus dem von ihm zur Akte gereichten Beschluss des Oberlandesgerichts F. vom ergibt, hat er auf andere Vermögenswerte der Schuldnerin erfolgreich zugreifen können.
(4) Ohne Erfolg macht der Gläubiger geltend, das Beschwerdegericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Erstattung nicht an die Botschaft der Schuldnerin, sondern unmittelbar an die Schuldnerin erfolge. Dieser Vortrag kann als wahr unterstellt werden. Für die Frage, ob die Schuldnerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche diplomatische Immunität genießt, ist es unerheblich, ob die Umsatzsteuer unmittelbar an die Schuldnerin erstattet wird oder ob hierbei ihre Botschaft als Zahlstelle fungiert. Entscheidend ist, dass die Erstattungsbeträge, wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, für Zwecke der diplomatischen Mission der Schuldnerin verwendet werden.
b) Die Schuldnerin hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche nicht auf ihre Immunität verzichtet.
aa) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren. Das Bestehen von Immunität im Erkenntnisverfahren einerseits und im Zwangsvollstreckungsverfahren andererseits ist nach unterschiedlichen Maßstäben und daher unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. , BVerfGE 46, 342, 366/367; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 562; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, Rdn. 74; Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., § 12, Rdn. 665; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 37 ff.; Kröll, IPRax 2004, 223, 224/225). Die Schiedsvereinbarung regelt das Erkenntnisverfahren. Aus ihr läßt sich daher von vornherein nicht auf einen Immunitätsverzicht für das Zwangsvollstreckungsverfahren schließen.
bb) Aus der Vereinbarung, dass ein Schiedsspruch, der nach Maßgabe des Investitionsschutzvertrages zustande gekommen ist, nach Maßgabe des UN-Vollstreckungsübereinkommens "anerkannt und vollstreckt" wird (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Investitionsschutzvertrages), folgt kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren. Völkerrechtliche Verträge sind vom Senat so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (vgl. , BVerfGE 4, 157; , BVerfGE 18, 441, 450; Beschluss vom - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 79/80 m.w.N.).
(1) Nach diesen Kriterien enthalten der Investitionsschutzvertrag und das UN-Vollstreckungsübereinkommen keinen Immunitätsverzicht. Das UN-Vollstreckungsübereinkommen bestimmt, dass beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Schiedssprüche nach den inländischen Verfahrensregeln zur Vollstreckung zugelassen werden müssen und die Vollstreckung weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen darf als inländische Schiedssprüche (Art. 3 des UN-Vollstreckungsübereinkommens). Die Bezugnahme auf das inländische Verfahrensrecht schließt als Bestandteil des Bundesrechts die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein, zu denen die Beachtung der diplomatischen Schutzrechte gehört.
(2) Auch eine systematische Auslegung des Investitionsschutzvertrags ergibt einen solchen Verzicht nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Bezugnahme auf das UN-Vollsteckungsübereinkommen nicht sinnentleert. Sie stellt klar, dass ein Investor aus einem Schiedsspruch, den er nach Maßgabe des Investitionsschutzvertrages erwirkt hat, gegen den betreffenden Vertragsstaat vollstrecken kann. Diese Klarstellung war erforderlich, weil die Schuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Investitionsschutzvertrages von einer absoluten Immunität der Staaten sowohl im Erkenntnis- wie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ausging, d. h. jede Vollstreckung gegen einen fremden Staat für unzulässig erachtete (Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 557; Lentz, Die internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit in der Russischen Föderation, 2000, S. 391; Heß, Staatenimmunität bei Distanzdelikten, 1992, S. 189; aus sozialistischer Sicht: Enderlein, RIW 1988, S. 333 ff., der ebenfalls von einer absoluten Immunität ausgeht, auf die teilweise - nämlich für Außenhandelsunternehmen - generell verzichtet worden sei). So sah Art. 61 des Gesetzes über die Grundlagen des zivilgerichtlichen Verfahrens der UdSSR und der Sowjetrepubliken vor, dass die Erhebung einer Klage gegen einen auswärtigen Staat und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines auswärtigen Staates nur mit Zustimmung der zuständigen Organe dieses Staates zulässig sei (vgl. Heß, aaO., S. 190 f.). Ohne eine Bezugnahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen hätte daher davon ausgegangen werden müssen, dass die Schuldnerin für das Zwangsvollstreckungsverfahren absolute Immunität beanspruchen würde.
Durch die Bezugnahme ist außerdem gewährleistet, dass eine Vollstreckung auch dann nach dem UN-Vollstreckungsübereinkommen stattfinden kann, falls eine der Parteien des Investitionsschutzvertrages das UN-Übereinkommen gemäß dessen Art. XIII kündigen sollte.
Auch die sonstige Vertragspraxis zu Investitionsschutzvereinbarungen spricht dafür, dass die Vertragsparteien keinen Verzicht auf Vollstreckungsimmunität erklären wollten. Das Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom (ICSID-Convention - BGBl. 1969 II 369), das den meisten anderen Investitionsschutzabkommen zugrunde liegt (vgl. Semler, SchiedsVZ 2003, 97), enthält in Art. 55 einen ausdrücklichen Vorbehalt zur Vollstreckungsimmunität.
Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien über das nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zulässige Maß eine Zwangsvollstreckung ermöglichen wollten, ergeben sich daher aus der Bezugnahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen nicht. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es, insbesondere im Hinblick auf die sonstige Vertragspraxis, nahe gelegen, den Verzicht auf jede Immunität ausdrücklich zu erklären.
(3) Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Vertragszweck, die Förderung von Investitionen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates, erfordert es, dass eine Vollstreckung gegen die jeweiligen Vertragsstaaten grundsätzlich möglich ist. Eine Vollstreckung auch in solche Gegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienen, ist dagegen nicht erforderlich, um den Vertragszweck zu erreichen.
(4) Allein die Gefahr, dass die Schuldnerin wahrheitswidrig versichern könnte, ein Vermögensgegenstand, in den der Gläubiger vollstrecken möchte, diene diplomatischen Zwecken, rechtfertigt ebenfalls keine andere Auslegung des Vertrages. Die möglichen Reaktionen auf einen eventuellen Missbrauch diplomatischer Vorrechte und Immunitäten, für den hier allerdings nichts ersichtlich ist, werden durch das Diplomatenrecht abschließend umschrieben (vgl. , BVerfGE 96, 68). Die Annahme eines Immunitätsverzichts durch die Gerichte des Empfangsstaates ist keine Maßnahme, die das Diplomatenrecht vorsieht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW-RR 2006 S. 425 Nr. 6
WM 2006 S. 41 Nr. 1
WAAAC-03225
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein